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Die Arbeit muss warten

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf „Kinderpflegekrankengeld“

bü | Ein alltägliches Problem von Eltern: Die sechsjährige Tochter ist krank geworden und kann nicht in die Schule gehen. Darf die Mutter oder der Vater sich wegen dieser Situation „krank melden“ und Gehaltsfortzahlung beanspruchen?

Mit dieser Begründung nicht, da ja nicht der Arbeitnehmer selbst krank ist, sondern die Tochter. Wer gesetzlich krankenversichert ist, dem stehen aber „freie Tage“ für die Betreuung eines unter zwölf Jahre alten Kindes zu, und zwar zehn Tage pro Jahr (bei beiderseits erwerbstätigen Eltern bis zu 20 Tage) pro Kind. Für zwei Kinder wären es bis zu 20 (40) Tage, ab drei Kindern bis zu 25 (50) Tage.

Die Krankenkasse zahlt

Und damit Alleinerziehende nicht im Nachteil sind, bestimmt das Gesetz, dass sie wie ein Ehepaar behandelt werden – jedenfalls mit Blick auf das „Kinderpflegekrankengeld“. Im Klartext: Eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern kann bis zu 40 Arbeitstage bezahlt zu Hause bleiben; hat sie drei Kinder, dann sind es 50 Tage – fast zwei Monate. Immer unterstellt, dass die erkrankten Kleinen aufgrund eines ärztlichen Attestes so lange die elterliche Fürsorge benötigen – und sonst niemand im Haushalt ist, der dies übernehmen könnte, etwa die Großmutter.

Bezahlt wird das von der Krankenkasse: Die AOK oder Ersatzkasse, die Betriebs-, Innungskrankenkasse oder Knappschaft leisten 90 Prozent des vorherigen Nettoverdienstes.

Foto: Tanja – stock.adobe.com
Kind krank und beide Eltern berufstätig Gesetzlich Krankenversicherten stehen dann „freie Tage“ zur Betreuung zu.

Freistellung wenn niemand anders kann

Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse legt der Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Folgendes fest: „Ferner besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts bei durch Attest nach­zuweisender Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Pflege notwendig ist und durch keine andere im selben Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann, bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen jährlich, soweit kein Anspruch auf anderweitigen Vergütungsersatz besteht.“

Besonders bedeutsam ist diese Regelung für Privatversicherte. Da ihre Versicherungsverträge im Regelfall ein „Kinderpflegekrankengeld“ nicht vorsehen, sind diese Eltern allein auf Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber angewiesen. (Die private Signal Iduna-Krankenversicherung hat inzwischen mit der „GKV“ gleichgezogen – wenn auch gegen Zusatzbeitrag.)

Ehepartner können einander Betreuungstage „übertragen“

Die Arbeitgeberzahlung würde ihnen zu 100 Prozent zustehen, folglich so, wie wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank wäre. Ist der Chef jedoch nicht verpflichtet, Geld für solche Arbeitsausfälle zu zahlen, dann hat er aber die Mutter/den Vater unbezahlt freizustellen.

Noch etwas: Sind Mutter und Vater bei verschiedenen gesetz­lichen Krankenkassen versichert, so steht ihnen unabhängig davon das Kinderpflegekrankengeld zu, bei welcher Kasse das Kind „mitversichert“ ist. Und auch das ist wichtig: Hat ein Elternteil seinen Höchstanspruch in einem Jahr – zum Beispiel zehn Tage bei einem Kind – ausgeschöpft, so kann es von seinem Ehepartner noch vorhandene Betreuungstage „übernehmen“. Allerdings muss sein Arbeitgeber mit dieser Tausch­aktion einverstanden sein ... |

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