Gesundheitspolitik

Kritische Kids Card

Apotheke darf Kinder nicht umwerben

BERLIN (ks) | Wirbt eine Apotheke mit einer Anzeige, die sich vornehmlich an Kinder richtet, so verstößt sie gegen das Heilmittelwerberecht. Das musste ein Apotheker erfahren, der Kinder aufforderte, in seiner Apotheke Sticker zu sammeln, und als Gewinn ein Kinderfahrrad auslobte.

Der Apotheker hatte im „Wochenspiegel“ der Region eine Werbe­anzeige mit folgendem Inhalt geschaltet: „Mit der Kids Card ein Kinderfahrrad gewinnen! Für alle Kinder ab 12 Jahren. Ein Storchen-Ei–Sticker pro Tag in der Storchenapotheke sammeln und gewinnen! Jede bis zum ... eingereichte Karte mit sechs Storchen-Ei–Stickern nimmt automatisch an unserer Verlosung teil. Die Kids Card und alle Infos erhalten Eltern in der Storchenapotheke“. Zudem warb er mit einem entsprechenden Flyer.

Das rief einen Wettbewerbsverein auf den Plan, der den Apotheker abmahnte. Er sah mit der Werbung Kinder angesprochen. Und nach § 11 Nr. 12 Heilmittelwerbegesetz ist eine Werbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb der Fachkreise unzulässig, wenn sie sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet. Nachdem der abgemahnte Pharmazeut keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, beantragte der Verein eine einstweilige Verfügung. Diese wollte der Apotheker jedoch nicht abgeben und man traf sich vor Gericht.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde dem Apotheker die genannte Werbung untersagt. Er legte Rechtsmittel ein und ­erklärte, der Werbeflyer werde nur an Erwachsene verteilt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Kinder den Wochenspiegel läsen. Dennoch bestätigte das Landgericht Potsdam die voran­gegangene Entscheidung (Urteil vom 30.8.2017, Az. 2 O 73/17).

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 11 Nr. 12 HWG. Zwar räumte es ein, dass der „Wochenspiegel“ nicht Kinder als Zielpublikum habe – doch der beklagte Apotheker werde nicht ausschließen können, dass die Zeitung auch von Kindern gelesen wird. Letztlich komme es hierauf aber gar nicht entscheidend an. Denn dass sich die Werbung an Kinder richte, ergebe sich aus der Gestaltung der Werbeanzeige sowie der Art des Gewinns. Die Potsdamer Entscheidung wirkt nur zwischen den Beteiligten, zeigt aber, dass bei einer an Kinder gerichteten Werbung Vorsicht geboten ist. |

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