Gesundheitspolitik

Vierfach-Impfstoff wird Kassenleistung

BERLIN (ks) | Ab Herbst werden GKV-Versicherte Anspruch auf die Vierfach-Grippeimpfung haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierfür den Weg bereitet.

Die Grippeschutzimpfung für gesetzlich Versicherte wird in der Impfsaison 2018/2019 grundsätzlich mit einem Vierfach-Impfstoff erfolgen. Dafür hat der Gemein­same Bundesausschuss (G-BA) in seiner Plenumssitzung am 5. April die Voraussetzungen geschaffen. Bislang gab es für die Kassen keine verbindliche Regelung, ob für die Influenzaimpfung ein Drei- oder Vierfach-Impfstoff zu verwenden ist. Beide Möglichkeiten waren in Übereinstimmung mit den bisherigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) zulässig. Viele Kassen hatten Rabattverträge über trivalente Impfstoffe. Einige boten den tetravalenten aber als Satzungsleistung an.

Am 11. Januar dieses Jahres sprach die STIKO dann ihre Empfehlung für den quadrivalenten saisonalen Influenzaimpfstoff aus. Und bei solchen Änderungen der STIKO-Empfehlungen hat der G-BA innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen. Das ist nun geschehen. Mit einer Präzisierung der Schutzimpfungs-Richtlinie gehören Vierfach-Impfstoffe in Kürze zum GKV-Leistungskatalog.

G-BA: Genügend Vorlauf

„Diese Entscheidung richtet sich – anders als vielfach auch öffentlich gemutmaßt – nicht auf die Impfsaison 2017/2018, sondern auf die kommende“, kommentierte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken den Beschluss. Damit spielt er nicht zuletzt auf eine Auseinandersetzung zu diesem Thema mit dem FDP-Bundestagsabgeordneten Andrew Ullmann an, der Hecken zuletzt scharf kritisiert hatte.

Der G-BA ist überzeugt, dass die Hersteller nun genügend Vorlauf haben, um den benötigten Impfstoff bis zum Beginn der nächsten Impfsaison im kommenden Herbst in ausreichendem Umfang zu produzieren. Die Weltgesundheitsorganisation hat bereits am 22. Februar die aktuelle Antigenkombination des Impfstoffs bekannt gegeben.

Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird jetzt dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

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