Recht

Urlaubsplanung 2018

Wünsche, Zuteilungen, Absprachen und das Recht

bü | Störungspotenzial am Arbeitsplatz gleich zu Beginn des neuen Jahres: Der Apotheken­leiter hat den Urlaubsplan 2018 ausgehändigt, in den die Mitarbeiter ihre Wünsche eintragen sollen. Je größer die Apotheke, desto eher kann es Probleme ­geben. Doch vieles hat der Gesetzgeber schon geregelt, und manchmal hilft auch ein bisschen guter Wille bei allen Be­teiligten.
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Rechtzeitige Planung fördert die Vorfreude und erhöht die Chancen, dass man in den Urlaub fahren kann, wann man will. Doch was ist, wenn Unvorhergesehenes eintritt?

? Wenn die Arbeitnehmer sich in die Liste eingetragen haben: Wer legt dann endgültig fest, wer zu welcher Zeit Urlaub machen kann? Der Arbeitgeber – ­unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. ­Davon darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen „vorgehen“.

? Und wenn mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in Ferien gehen möchten, aber nicht alle gleichzeitig entbehrlich sind? Dann ist vom Arbeit­geber eine „Sozialauswahl“ vor­zunehmen, wenn sich die Beschäftigten nicht selbst einigen. Familienväter (oder -mütter) haben Vorrang vor Alleinstehenden – wenn Kinder vorhanden und die Eltern auf die Ferienmonate angewiesen sind. Oder wenn andere Familienmitglieder sich an starre Ferienordnungen halten müssen, etwa wenn ein Arbeitnehmer-Ehepartner Lehrer ist. Ansonsten können Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen. Schließlich kann auch berücksichtigt werden, wer von den „Vorrangigen“ bereits im Vorjahr bevorzugt ein­geteilt wurde ...

? Was passiert, wenn Arbeitnehmer einer „Zuteilung“ nicht zustimmen? Gespräche mit Kollegen können zu einer anderen Lösung führen. Sonst entscheidet der Arbeitgeber.

? Kann ein Urlaubstermin vom Arbeitnehmer später geändert werden? Ja – wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen. Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt. Dann muss neu geplant werden.

? Darf auch der Arbeitgeber einen festgelegten Termin verschieben? Ja – wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist, z. B. wenn mehrere Mitarbeiter erkranken und keine Möglichkeit besteht, kurzfristig Ersatz zu bekommen. Aber: In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Mehraufwand zu tragen, den Mitarbeiter wegen der Verschiebung des Urlaubs aufzuwenden hatten, etwa Stornogebühren oder saisonbedingt höhere Reisepreise.

? Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird: Kann er die dadurch ausgefallenen Tage „anhängen“? Nein, er muss sich neu mit seinem Arbeitgeber abstimmen. Das könnte schon während des Urlaubs geschehen. Eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung wäre ein Grund zu einer Abmahnung.

? Wenn der normale Erholungsurlaub nicht reicht: Besteht dann Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Gesetzlich ist das nicht geregelt. In begründeten Fällen muss der Arbeitgeber aber solche Wünsche erfüllen, wenn der Betriebsablauf aus seiner Sicht das zulässt.

? Können Überstundengesammelt werden, um so den Urlaubsanspruch zu verlängern? Ja – wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

? Und wie steht es um die Urlaubsverlängerungen durch „Brückentage?“ – Hier kann es durchaus Streit um freie Tage geben, da diese Urlaubs-Sahnestückchen ja mehrmals im Jahr zum Aussetzen reizen. Dabei gilt wie sonst auch: Fairness innerhalb der Belegschaft – ggf. fest­gelegt durch den Chef.

? Kann ausgefallener Urlaub noch im Folgejahr genommen werden? Ja – doch muss das im Regelfall bis zum 31. März und nach Absprache mit dem Arbeitgeber geschehen. Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter legt dazu Folgendes fest: „Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“

? Und wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank war? Dann wird der Urlaubsanspruch ebenfalls auf das nächste Jahr übertragen. Er verfällt aber nicht am Ende des Übertragungszeitraums, sondern bei andauernder Krankheit erst ein Jahr später: nach 15 Monaten. Scheidet ein Mitarbeiter arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist restlicher Urlaub (als einzige gesetzliche Abgeltungsmöglichkeit) bar auszuzahlen. Dies gilt aber nur für den Mindesturlaub von vier Wochen.

? Besteht auch schon während einer Probezeit Anspruch auf Urlaub? Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber: ja. Jedoch sieht das Gesetz für den ersten vollen Urlaubsanspruch eine Wartezeit von sechs Monaten vor.

? Darf während der Ferienin einem anderen Betrieb gearbeitet werden? – Rechtlich gesehen: nein, da der Urlaub „Erholung bringen“ soll. Am eigenen Häuschen darf aber durchaus gewerkelt werden ...

? Gilt für Teilzeitkräfte (etwa Minijobs) dasselbe wie für Vollzeiter? Ja. Das Bundesurlaubsgesetz spricht nur von „Arbeitnehmern“ – unabhängig von der Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden.

? Schließlich: Hat der Arbeitgeber das Recht, einen Mitarbeiter aus dem Urlaub „zurückzuholen“? – Nein, das hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren gesagt (Az.: 9 AZR 405/99). Dies solle sogar dann gelten, wenn eine Rückrufmöglichkeit vorher vereinbart worden war. Aber auch dieses Urteil gilt nur für den Mindesturlaub von vier Wochen. Unabhängig davon dürfte ein „Rückruf“ erlaubt sein, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, etwa wegen einer Naturkatastrophe. Und natürlich „auf freiwilliger Basis“ ... |

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