Praxis

Das neue Cannabis-Gesetz im Überblick

Als Zubereitungen der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) konnten Cannabis-Blüten und -Extrakte bisher nicht erlaubnisfrei beschafft werden. Der Patient musste beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG beantragen. Auch die versorgende Apotheke musste eine Erlaubnis einholen, um Cannabis-Blüten und Zubereitungen daraus in Deutschland erwerben und abgeben zu dürfen. Die Substanzen Dronabinol und Nabilon sowie die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel mit Cannabis waren dagegen schon vor dem neuen Gesetz in Anlage III BtMG gelistet und damit verkehrs- und verschreibungsfähig.

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Was will das neue Gesetz?

Ziel des neuen Gesetzes ist es, bedürftigen Patienten den Zugang zu Cannabis als Medizin zu erleichtern. Dazu gehört zunächst einmal, Cannabis als Medizin durch eine Änderung des BtMG verkehrsfähig zu machen, indem Cannabis-Blüten und -zubereitungen in die Anlage III aufgenommen werden. Eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb von Cannabis ist nicht mehr nötig, weder für den Patienten noch für die versorgende Apotheke. Ärzte dürfen unabhängig von ihrer Fachrichtung Cannabis-Blüten, Zubereitungen und Präparate auf Cannabis-Basis auf BtM-Rezept verordnen. Anders als im Referentenentwurf vorgesehen, beschränkt das Gesetz in seiner finalen Version die Behandlung nicht auf austherapierte Patienten. Voraussetzung ist allerdings, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nachteilen einhergeht. Dies ist auch Bedingung für die Erstattung durch die GKV. Zudem soll eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome bestehen.

Was darf verordnet werden?

Das neue Gesetz regelt die Versorgung von Patienten mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Die Höchstmenge für Cannabis-Blüten, die für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen verschrieben werden darf, ist auf 100 g begrenzt.

Wer zahlt?

Nach Änderungen an § 31 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die Kosten für die Therapie mit Medizinalhanf im Regelfall von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei Erstverordnung bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Ein sofortiger Therapiebeginn ist mit Ausstellung eines Privatrezepts möglich, jedoch muss der Patient solange die Kosten selbst tragen, bis der Genehmigungsprozess durch die Krankenkasse abgeschlossen ist. Krankenkassen dürfen die Erstattung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. Eine Entscheidung muss ­innerhalb von drei Wochen nach ­Antragstellung gefällt werden, im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung sogar innerhalb von drei Tagen. Privatversicherte Patienten haben es in der Regel einfacher, da eine spezielle Prüfung entfällt.

Woher kommt die Droge?

Dem BfArM obliegt die Aufgabe, ­dafür zu sorgen, dass ausreichend Medizinalhanf aus staatlich kontrolliertem Anbau in der erforderlichen Qualität zur Verfügung steht. Dafür wird eigens eine „Cannabis-Agentur“ eingerichtet, wie es das internationale Einheits-Übereinkommen von 1961 (Single Convention on Narcotic Drugs) fordert. Zukünftig wird die Agentur auch den Anbau von Cannabis überwachen und die produzierte Menge vollständig aufkaufen – ohne damit Gewinne zu machen. Bis für eine Produktion in Deutschland alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Versorgung mit Medizinalcannabis über Importe gedeckt, vorrangig aus den Niederlanden und aus Kanada. Die Bundesopiumstelle gibt Auskunft darüber, welche Cannabis-Sorten aktuell für eine bedarfsgerechte Therapie zur Verfügung stehen.

Was ist mit der Begleitforschung?

Um weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu gewinnen, sollen Ärzte Daten zu Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen in anonymisierter Form an das BfArM weiterleiten. Diese nichtinterventionelle Begleiterhebung ist auf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes angelegt. Anders als ursprünglich vorgesehen, ist die Teilnahme des Patienten an dem Projekt aber nicht verpflichtend. |

Quelle

Gesetz zur Änderung betäubungsmittel­rechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.01.2017


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