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Lichtblick für Industrieapotheker

BSG: In der Industrie tätiger Tierarzt ist von Rentenversicherungspflicht zu befreien

BERLIN (ks) | Apotheker, die nicht in der Apotheke arbeiten, sondern zum Beispiel in der Industrie, kennen Kämpfe mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Denn wer ins Apothekerversorgungswerk einzahlt, wäre gerne von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Doch die DRV verzichtet ungern auf Beitragszahler. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) macht Apothekern nun Hoffnung, dass die Kämpfe ein Ende haben könnten.

Pharmazeuten sind in ihrem Bundesland grundsätzlich Pflichtmitglied der Apothekerkammer und damit auch Mitglied des berufsständischen Versorgungswerkes. So geht es auch Angehörigen anderer verkammerter Berufe, etwa Medizinern und Tierärzten. Wer seinen Beruf ganz klassisch ausübt, wird problemlos von der Pflicht freigestellt, auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. ­Anders ergeht es jedoch Industrie­apothekern. Für sie lehnt die DRV die Befreiung regelmäßig ab. Eines ihrer ­Argumente: Eine befreiungsfähige Beschäftigung eines Pharmazeuten sei nur dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit „objektiv zwingend“ die Approbation als Apotheker voraussetzt.

Die Rechtsprechung sah dies schon in den vergangenen Jahren anders. Und auch der Gesetzgeber hat mit der letzten Änderung der Bundes-Apothekerordnung den Katalog pharmazeutischer Tätigkeiten bewusst erweitert, sodass nun auch Apotheker in der Industrie ausdrücklich erfasst sind. Die DRV schien davon unbeeindruckt.

Doch nun hat sie vor dem BSG eine Niederlage einstecken müssen. In dem Fall ging es um einen Tierarzt, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst tätig war. Die DRV hatte ihm die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht versagt, obwohl er Mitglied des Versorgungswerks der Tierärzte ist. Der Veterinär klagte und hatte schon vor dem Landessozialgericht Stuttgart Erfolg: Es bestätigte ihm einen Befreiungsanspruch. Auf die Revision der DRV bestätigte das BSG nun diese Entscheidung (Az.: B 5 RE 10/16 R). Die Befreiung richte sich nach der Legaldefinition der tierärztlichen Tätigkeit in der Berufsordnung, nicht nach ihrer Approbationspflicht. Diese Entscheidung dürfte Signalwirkung für Apotheker haben. |

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