Adexa-Info

Sonderzahlung: Tarifbindung lohnt sich

Untersuchung zum Weihnachtsgeld zeigt klare Unterschiede

Die einen nennen es Weihnachtsgeld, weil es meist Ende November ausgezahlt wird und damit für die Weihnachtseinkäufe zur Verfügung steht. Im ADEXA-Tarifvertrag heißt es ganz neutral Sonderzahlung. ­Damit soll auch deutlich werden, dass es sich nicht um eine frei­willige und widerrufbare Leistung des Arbeitgebers handelt, sondern um einen tariflichen Anspruch.
Foto: stadtratte – stock.adobe.com

55 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland bekommen ein Weihnachtsgeld, so die aktuelle Befragung von Lohnspiegel.de, einem Internetportal des WSI-Tarifarchivs. Nicht jeder hat allerdings die gleichen Chancen:

  • In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 74%, sonst nur 44%.
  • Von den Gewerkschaftsmitgliedern erhalten 65% ein Weihnachtsgeld, bei Nichtmitgliedern nur 50%.

Auch zwischen Ost und West, Männern und Frauen sowie Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten gibt es Unterschiede.

Tarifgebundene* ADEXA-Mitglieder sollten sich ihre kommende Gehalts­abrechnung für den November genau anschauen. Denn in diesem Jahr ist der 29. November der Stichtag, bis zu dem die tarifliche Sonderzahlung auf dem Konto eingegangen sein muss. Laut Tarifvertrag ist das der vorletzte Banktag des Monats (siehe auch DAZ 2017, Nr. 42, S. 83). Eine Aufteilung oder frühere Auszahlung (als Urlaubsgeld) ist auch möglich, aber die letzte Tranche ist dann spätestens im November fällig.

Anspruch besteht auch bei Teilzeit

Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung beträgt – egal ob Vollzeit oder Teilzeit – 100 Prozent Ihres tariflichen Monatsverdienstes.

Der Bundesrahmentarifvertrag sieht außerdem vor, dass eine Kürzung der Sonderzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nur zulässig ist, wenn sie mindestens vier Wochen vor Fälligkeit angekündigt wurde. Kürzung bedeutet im Übrigen auch nicht Streichung: Auf maximal 50 Prozent darf eine Apotheke in einem nachweislich schlechten wirtschaftlichen Zustand die Sonderzahlung reduzieren. Außerdem gilt: Wird der Mitarbeiter trotzdem innerhalb von sechs Monaten aus betrieblichen Gründen gekündigt, dann ist die Differenz bei Ausspruch der Kündigung nachzuzahlen.

Wessen Arbeitsverhältnis Ende November noch nicht länger als sechs Monate bestand, der muss sich noch ein bisschen länger gedulden. Erst wenn die sechs Monate überschritten wurden, muss der anteilige Betrag ausgezahlt werden, also ein Zwölftel der Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Anspruch bei Tariferhöhung oder Stundenänderung

Ein Blick auf die Tariferhöhung vom 1.6.2017 (gültig für alle Länder außer Sachsen und Nordrhein): Für die Sonderzahlung wird das höhere Gehalt nach dem aktuell geltenden Tarif­vertrag zugrunde gelegt. Gleiches gilt auch, falls Sie im Laufe dieses Jahres in eine höhere Berufsjahresgruppe ­gekommen sind. Anders ist es, wenn sich Ihre Stundenzahl im Kalenderjahr geändert hat. Dann wird nämlich der Jahresdurchschnitt gerechnet.

ADEXA-Mitglieder können sich bei Fragen zur Sonderzahlung an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden. |

Quelle: Pressemitteilung des WSI-Tarifarchivs vom 7.11.2017

Sigrid Joachimsthaler


* Alle ADEXA-Mitglieder im Bundesgebiet (mit Ausnahme von Sachsen), deren Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist.

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