DAZ aktuell

Kein Nullretax bei der AOK Plus

Bei Nichtbeachtung des Rabattvertrags droht Apotheken in Sachsen und Thüringen eine Vertragsstrafe

STUTTGART (jb) | Gibt eine Apotheke ohne triftigen Grund nicht das Rabattarzneimittel sondern ein anderes ab, retaxieren die Kassen in der Regel auf Null – mit Rückendeckung des Bundessozialgerichts, das dieses Vorgehen 2013 für rechtmäßig befunden hat. Der gelegentlich geäußerte Wunsch, dass doch nur der tatsächlich entstandene Schaden abgesetzt werden möge, ist in der Praxis kaum erfüllbar, da die Kassen dafür ihre Rabatte offenlegen müssten. Eine andere Lösung haben AOK Plus und die Landesapothekerverbände in Sachsen und Thüringen gefunden. Sie haben im Arzneimittelversorgungsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart: Missachtet eine Apotheke den Rabattvertrag, werden 6,17 Euro von der Rechnung abgezogen. Neu ist diese Regelung nicht, der Vertrag gilt bereits seit 2011. Überspannen sollten Apotheker die Vertragsstrafen-Regelung allerdings nicht: Notorische Nichtbeachter kämen nicht mit 6,17 Euro davon, berichtet DAZ.online unter Hinweis auf eine AOK-Sprecherin. Es habe auch schon deutlich höhere Vertragsstrafen gegeben. |

„Kommt die Apotheke der Verpflichtung zur Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels nicht nach, so hat die AOK Plus für jeden Fall des Verstoßes den Anspruch auf eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von 6,17 EUR. Die AOK Plus ist daher berechtigt, den abgerechneten Bruttobetrag für das abgegebene Mittel um 6,17 EUR zu kürzen. Der Absetzungsbetrag darf die Kosten des abgegebenen Mittels jedoch nicht überschreiten. Bei Änderungen des Apothekenabschlags passt sich der Kürzungsbetrag entsprechend an.“

§ 5 Abs. 2 des Arzneimittelversorgungsvertrags zwischen dem Sächsischen Apothekerverband und der AOK Plus

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