DAZ aktuell

Impfstoffverträge nicht kündbar

Auch die Exklusivität bestehender Verträge bleibt erhalten

ks/ms | Rabattverträge mit Impfstoffherstellern dürfen von den Kassen nach Inkrafttreten des AMVSG nicht gekündigt werden. Auch die Exklusivität der Verträge bleibt nach der geänderten Rechtslage bestehen, so ein Entscheid des Landessozialgerichts. Dem DAV zufolge werden neu geschlossene Verträge mit den Apothekerverbänden von diesem Bescheid nicht berührt.

Das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) untersagt Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern bei Impfstoffen. Darüber hinaus war das Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Auffassung, dass bestehende Verträge ihre Exklusivität verlieren. In der Folge sollten Ärzte wieder jeden Impfstoff verschreiben können. Nach Inkrafttreten des AMVSG hatten viele Krankenkassen die Verträge mit den Herstellern gekündigt und neue mit Apothekerverbänden geschlossen. In einem Eilentscheid legte nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) fest, das dies auch nach geänderter Rechtslage nicht zulässig sei. Das LSG begründete den Entscheid damit, dass neues Recht nicht in bestehende Verträge eingreifen darf. Auf diese Begründung hatte sich auch der Hannoveraner Pharmahersteller bezogen, dessen Fall dem Entscheid zugrunde lag. Der Hersteller hatte mit elf Krankenkassen exklusive Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen. Die Angelegenheit sei eilig, da Impfstoffe saisonal produziert würden und nur begrenzt haltbar seien, erklärte der Unternehmer. Er befürchtete einen Schaden von bis zu 1,8 Millionen Euro. Das LSG Celle-Bremen beruft sich auf das verfassungsrechtliche Institut der echten und unechten Rückwirkung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. So habe der Gesetzgeber im AMVSG keinen Eingriff in laufende Verträge geregelt, da er sich der Rückwirkungsproblematik bewusst gewesen sei und in den Gesetzesmaterialien lediglich ausgeführt habe: „Bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden.“ Die Auffassung des BMG, dass bestehende Verträge ihre Exklusivität verlieren, ist laut LSG unerheblich, da die Exklusivität nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen sei. Der Entscheid des LSG stützt auch die Auffassung der Krankenkassen. Die hatten die Vertragsärzte nach wie vor angehalten, Rabattimpfstoffe zu verordnen – unter Androhung von Regressen. Was die Apotheken betrifft, so wurde bislang die Auffassung vertreten, dass hier keine Prüfpflicht besteht und Grippeimpfstoffe gemäß Verordnung beliefert werden dürfen. Letztendlich ist aber wohl ohnehin davon auszugehen, dass die Ärzte weiterhin Rabattimpfstoffe verordnen, um sich vor möglichen Rückforderungen seitens der Kassen zu schützen.

Verträge mit den Apotheker­verbänden bleiben unberührt

Das LSG äußerte sich nicht dazu, was der Entscheid für die Verträge mit den Apothekerverbänden bedeutet, die im Zuge des Gesetzes neu geschlossen wurden, da das LSG hier nicht zuständig sei. Auf Nachfrage erklärte ein Sprecher des Deutschen Apothekerverbandes: Das Urteil bezieht sich unmittelbar nur auf die Verträge, welche Krankenkassen mit pharmazeutischen Herstellern nach § 132e SGB V a. F. abgeschlossen haben. Deren Exklusivität soll entgegen den Verlautbarungen des Bundesgesundheitsministeriums bestehen bleiben. Die Verträge der Landesapothekerverbände, welche Preisregelungen für die Abgabe von Impfstoffen durch die Apotheke enthalten, berührt dies nicht direkt. Da diese jedoch vor dem Hintergrund der Verträge zwischen Krankenkassen und Herstellern abgeschlossen worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch insoweit Anpassungsbedarf ergibt. |

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