DAZ aktuell

Gratis-Abgabe untersagt

Blutzuckermessgeräte nicht umsonst

ks/ms | Wer kostenlos Blutzuckermessgeräte abgibt, handelt unlauter, entschied das Landgericht Dresden in einem aktuellen Urteil. Zuvor hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Händler von medizinischen Produkten geklagt.
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Die Wettbewerbszentrale bekam von Apothekern den Hinweis, dass ein Unternehmen, das bundesweit im Internet und auch im stationären Handel medizinische Produkte vertreibt, kostenlos Blutzuckermessgeräte an Kunden abgibt und damit warb. Die Wettbewerbszentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG). Zudem sei die Werbung irreführend und unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG: Die Beklagte weise den Diabetespatienten nämlich nicht darauf hin, dass er die Kosten für das Messgerät letztlich doch im Rahmen einer Gesamtkalkulation über den Kauf der erforderlichen Teststreifen mitzahle. Nach ergebnisloser Abmahnung klagte die Wettbewerbszentrale vor Gericht auf Unterlassung. Das Landgericht Dresden gab nun der Zentrale in erster Instanz Recht. Das Gericht stellt klar, dass die beanstandete Werbung nicht lediglich Imagewerbung sei. Außerdem sei die Zuwendung ein klares Werbegeschenk von nicht geringem Wert. Offen lassen die Richter, ob die Werbung für die kostenlose Abgabe irreführend ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. |

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