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Urlaubsplanung im Team

Aus der Rechtsberatung

Vermutlich ist in vielen Apotheken mittlerweile die Urlaubsplanung für 2017 in Arbeit – oder sogar schon abgeschlossen. Nicht immer kann man seinen Wunschtermin verwirklichen. Hier ein Blick, worauf Arbeitgeber und Angestellte bei der Planung achten müssen.

Wer von vorgegebenen Ferienzeiten abhängig ist – sei es in der Kita, der Schule oder dem Hort –, für den stellt die Urlaubsplanung oft eine besondere Herausforderung dar. Ebenso auch für diejenigen, die die Terminplanung in der Apotheke durchführen müssen, sei es die Apothekenleitung oder ein Mitglied des Teams. Neben Müttern von Kindern sind auch Angestellte betroffen, deren Partner an Schulferienzeiten oder Betriebsferien gebunden ist. Und wer sich um alle diese Ferienzeiten nicht kümmern muss, hat doch meist das Interesse, in einem klimatisch wie preislich günstigen Zeitraum Urlaub machen zu können.

Das Konfliktpotenzial ist also offensichtlich. Das wissen auch die Tarifparteien und haben deshalb im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Regeln aufgestellt, die Streitigkeiten und Frustration möglichst vermeiden oder zumindest minimieren sollen.

Foto: Marco2811 – Fotolia.com

§ 11 BRTV: Erholungsurlaub

Der Urlaub soll der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft dienen. Um wirklich entspannen und abschalten zu können, braucht man Urlaub am Stück. Daher heißt es im BRTV, der Urlaub „sei möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren“.

Bei den tariflichen 33 Urlaubstagen (bzw. 34 bei mehr als fünf Jahren Betriebszugehörigkeit) und der apothekentypischen 6-Tage-Woche sollte man also den Urlaub nicht auf einen Tag pro Woche verteilen. Andererseits wäre es vermutlich für den Apothekenbetrieb wie die Mitarbeiter wenig glücklich, wenn Letztere die ihnen zustehenden 5,5 Wochen auf einmal nehmen (müssten). Zwei oder drei Wochen dürfen es aber gern sein; doch auch mehr ist weder tariflich noch gesetzlich verboten, wenn es eine Mitarbeiterin wünscht und betrieblich möglich ist. Denn in § 11 Absatz 6 BRTV steht: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche zu berücksichtigen …“.

Einschränkungen der freien Urlaubswahl

Daraus lassen sich zwei Dinge ableiten: Die Festlegung trifft letztlich die Leitung – und Wünsche müssen berücksichtigt, aber nicht in jedem Fall erfüllt werden. Denn in Absatz 6 geht der Satz weiter: „… es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Ein Beispiel zu dringenden betrieb­lichen Belangen: Ein langer Urlaub in der Erkältungszeit vor Weihnachten, wenn die Kundenzahlen erfahrungsgemäß hoch sind und Kolleginnen erkrankt ausfallen können, dürfte nicht in jeder Apotheke umzusetzen sein.

Soziale Gesichtspunkte

Und wie ist es mit dem sozialen Vorrang? Hier geht es um Angestellte mit Kindern im betreuungs- oder schulpflichtigen Alter oder mit einem Partner, der z. B. an einer Schule arbeitet.

Nun kann es sein, dass die sozialen Gesichtspunkte bei zwei Interessentinnen an den Frühlingsferien gleich gewertet werden müssen. Hier muss die Apothekenleitung dafür sorgen, dass beide fair berücksichtigt werden: z. B. jeweils eine Woche Urlaub in den Frühlingsferien für beide oder zwei Wochen für die eine und dafür zwei Wochen in den Herbstferien für die andere.

Wichtig ist, dass die Chefin / der Chef die Urlaubsanträge zügig bescheidet; laut BRTV beträgt die Frist dafür vier Wochen. Das kommt denen zugute, die frühzeitig eine Reise buchen wollen. |

Sigrid Joachimsthaler

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