DAZ aktuell

„Pay-for-delay“-Deal bei Modafinil

Teva und Cephalon müssen Wettbewerbsabsprachen erklären

ms | Wird die Einführung von Generika aufgrund von Absprachen zwischen den Pharmaunternehmen verzögert, spricht man von „Pay-for-delay“-Vereinbarungen. Schon lange stört sich die EU-Kommission an diesen. Ein bereits 2011 eingeleitetes Kartellverfahren gegen Teva und Cephalon nimmt nun Fahrt auf.

Bei einer „Pay-for-delay“-Vereinbarung sprechen sich ein Originalhersteller, dem ein Patent ausgelaufen ist, und ein Generikahersteller ab, dass das Nachahmerprodukt erst verzögert auf den Markt kommt. Im Gegenzug wird das Generikaunternehmen bezahlt. Schon im Jahr 2011 leitete die EU-Kommission ein Kartellverfahren gegen den israelischen Generikahersteller Teva und den US-Pharmakonzern Cephalon wegen einer solchen Absprache ein. Im Fokus steht das Arzneimittel Modafinil, das in der Therapie von Narkolepsie eingesetzt wird. Nachdem bestimmte Cephalon-Patente für die Modafinil-Zusammensetzung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausliefen, brachte Teva ein billigeres Generikum auf den britischen Markt. Nach einer Klage gegen den angeblichen Verstoß von Cephalons Verarbeitungspatenten für Modafinil legten die Unternehmen ihren Streit in England und in den USA bei. Teva verpflichtete sich, seine Modafinil-Generika bis zum Oktober 2012 nicht im EWR zu verkaufen. Dafür erhielt Teva von Cephalon laut EU-Kommission ­einen „erheblichen Werttransfer“ – dahinter stecken unter anderem Barzahlungen. Sechs Jahre später erklärt nun die EU-Kommission, sie sei zu der Auffassung gelangt, „dass Teva und Cephalon gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Die ­EU-Kommission befindet, dass der Werttransfer als ein erheblicher ­„Pay-for-delay“-Anreiz zu werten ist. Ziel war offenbar, mit Modafinil von Cephalon weltweit nicht in Konkurrenz zu treten. Laut den Beschwerdepunkten hat die Vereinbarung für EU-Patienten und die Budgets der Gesundheitsdienste unter Umständen erheblichen Schaden verursacht. Sollte sich dieses Verhalten bestätigen, wäre es ein Verstoß gegen § 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beide Unternehmen sollen nun auf die Bedenken der Kommission reagieren. |

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