Adexa-Info

Krank im Urlaub

Freie Tage gehen nicht verloren

Ein Badeunfall, ein Sturz mit dem Mountainbike oder ein verdorbenes Essen reichen aus, um Apothekenangestellten die „schönste Zeit des Jahres“ zu verderben. ADEXA zeigt, worauf Kolleginnen und Kollegen achten sollten – und welche Möglichkeiten sie haben, freie Tage nicht zu verlieren.
Foto: contrastwerkstatt – Fotolia.com
Unfall im Urlaub Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Aber es muss aus der Bescheinigung des Arztes die Arbeitsunfähigkeit deutlich werden.

„Bei Unfall oder Krankheit während Ihres Urlaubs können Sie die freie Zeit retten“, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA. Sie nennt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) als relevante Argumentationsgrundlage: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Sofort zum Arzt

Hansen rät allen Angestellten deshalb, bereits am ersten Tag ihrer Erkrankung beziehungsweise Verletzung zum Arzt zu gehen und sich eine Krankmeldung ausstellen zu lassen. Dabei ist wortwörtlich – gegebenenfalls in Englisch, falls Sie sich im Ausland befinden – zu vermerken, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Die Frist ist unabhängig von sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags. Wer normalerweise während der Arbeit erst am dritten Tag eine Bescheinigung vorzulegen hat, muss im Urlaub trotzdem sofort zur Tat schreiten. „Zeitgleich ist der Arbeitgeber zu informieren“, ergänzt die Rechtsanwältin. Dies sei wichtig, um sich die Lohnfortzahlung (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungs­gesetz, EFZG) zu sichern. Wer gerade im Ausland ist, muss dem Arbeitgeber eine Adresse und Telefonnummer mitteilen, um die Erreichbarkeit vor Ort sicherzustellen (§ 5 Abs. 2 EFZG). Hansen: „Denken Sie auch daran, umgehend Ihre Krankenkasse oder Ihre private Zusatzversicherung zu informieren, um die Behandlungskosten zu klären.“

Ausnahmen bestätigen die Regel

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regel. Falls Angestellte keine Urlaubstage genommen haben, sondern Überstunden abfeiern, können sie trotz eines Attests keinen zusätzlichen Freizeitausgleich einfordern (Bundesarbeitsgericht, 31. Mai 1989 - 5 AZR 344/88). Und wird ein Kind im Urlaub krank, gibt es ebenfalls keine Möglichkeiten (Arbeitsgericht Berlin, 17. Juni 2010 - 2 Ca 1648/10), den Urlaubs­anspruch zu erhalten. |

Michael van den Heuvel

Das könnte Sie auch interessieren

Fragen rund um den Urlaub

Schöne Ferien!

Arbeitsrechtliche Infos zur Feriensaison

Gute Erholung!

Arbeitsrechtliche Tipps für die Filialleitung

Was tun bei Erkrankungen im Team?

Arbeitsrechtliche Fragen im Corona-Sommer 2020

Urlaub mit Hindernissen

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Kündigung plus Krankschreibung

„Sommerliche“ Themen aus der ADEXA-Rechtsberatung

Hitze, Dresscode, Urlaub

Ermessen des Arbeitgebers

AU-Bescheinigung auch am ersten Tag

ADEXA-Online-Seminare für die Filialleitung

Aktuelles zum Thema Urlaub in Corona-Zeiten

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.