Kongresse

Ob Klinik-, Heim-, Substitutions- oder Palliativversorgung

... der BVKA kümmert sich

MAINZ (du) | Vor einem Jahr hatte der Bundesverband der Klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) verkündet, dass er fortan auch die Interessen der Substitutions- und Palliativ-versorgenden Apotheker vertreten wird. So sollte verhindert werden, dass diese wichtigen Bereiche der Spezialversorgung mit ihren oft nicht auf den ersten Blick erkennbaren Problemen in den Hintergrund gedrängt werden.

Bei der Jahrestagung am 16. und 17. Mai 2017 in Mainz zog Dr. Klaus Peterseim, erster Vorsitzender des BVKA, eine erste Bilanz.

Im Mittelpunkt der Verbandstätigkeit stand und steht die Begleitung der aktuellen Gesundheitspolitik und die Identifikation von Problemen in den vom BVKA vertretenen Bereichen der Spezialversorgung. Dabei ist der Verband auf einen regen Austausch mit seinen Mitgliedern angewiesen, die rechtzeitig neu auftretende Fragen kommunizieren. Der BVKA setzt sich dann mit seinen juristischen Beratern damit auseinander, formuliert Forderungen an den Gesetzgeber oder die Berufsvertretung und verfasst Stellungnahmen auch für Gerichte und Behörden. Auf diese Weise verschafft er den Anliegen seiner Mitglieder nicht nur Gehör, sondern konnte auch in der Vergangenheit viele Erfolge verbuchen. Peterseim betonte, dass sich der BVKA als Ergänzung zu ABDA, Kammern und Verbänden versteht. Aber er versteht sich auch als Motor in der strategischen und fachlichen Weiterentwicklung des Berufsstandes in der Spezialversorgung. Vor diesem Hintergrund verwies er auf einen ganzen BVKA-Katalog von Forderungen an den Gesetzgeber, bei denen klarstellende Abgrenzungen angemahnt wurden.

Dazu zählen

  • die Problematik der Rezeptübermittlung bei bestehenden Heimversorgungsverträgen direkt vom Arzt an die Apotheke (§ 4 Abs. 1 AMVV),
  • Vereinbarung des Apothekers mit dem substituierenden Arzt (§ 11 ApoG),
  • Vereinbarung des Apothekers mit Palliativ-Care-Team (§ 11 ApoG),
  • Abgrenzung ambulante/stationäre Zytostatika-Versorgung (§11 Abs. 3 ApoG),
  • Versorgungsvertrag öffentlicher Apotheken mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, die Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte zwischenlagern (§12a ApoG) und
  • die Abgabe individuell verblisterter Fertigarzneimittel auf Einzelanforderung des Patienten (§ 17 ApBetrO).

In einigen Fällen war der Verband erfolgreich, in anderen weniger.

DAZ/du
Viele Fragen zur neuen Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung an Dr. Markus Riehl, BMG, und zum Antikorruptionsgesetz an den Strafrechtler Prof. Dr. Hendrik Schneider, Universität Leipzig. Die Gelegenheit wurde intensiv genutzt.

Substitution: Licht und Schatten

So verzeichnete Peterseim in Sachen Substitutionsversorgung die ausdrückliche Erwähnung einer Vereinbarung zwischen Arzt und Apotheker als Voraussetzung für den Sichtbezug in der Apotheke in der bald in Kraft tretenden Dritten Verordnung zur Änderung des Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung als Erfolg, beklagte aber gleichzeitig, dass mit der Einführung von Mischrezepten neue unklare Abgrenzungsfragen geschaffen wurden. Auch die Frage der Honorierung bei Verlagerung von Aufgaben im Rahmen der Substitutionstherapie an Apotheken ist nicht geklärt.

AMVSG: erfolgreich interveniert

Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (AMVSG) stießen Forderungen des BVKA auf fruchtbaren Boden. So freute sich Peterseim, dass nun in der Krankenhausversorgung bei Lieferengpässen durch Ausweitung des § 73 Abs. 3 AMG Einzelimporte auch zur Bevorratung möglich sind und krankenhausversorgende Apotheken ausdrücklich einbezogen sind.

In Sachen Preisberechnung bei patientenindividuell verblisterten Fertigarzneimitteln konnte erreicht werden, dass die Arzneimittelpreisverordnung wieder gilt, wenn aufgrund einer Einzelanforderung des Patienten oder des Heims in dessen Auftrag Fertigarzneimittel in patientenindividuell verblisterter Form abgegeben werden.

Besonders stolz war Peterseim auf den erfolgreichen Abschluss des Kampfs in Sachen Zytostatika-Ausschreibungen. Es ist gelungen, die Politik von den verheerenden Auswirkungen auf die Patienten- und Versorgungssicherheit zu überzeugen. Die Ausschreibungen enden zum 31. August dieses Jahres. Allerdings zum Preis verbesserter Preisauskunftsrechte und einer Ermächtung zur Ausschreibung auf Wirkstoff­ebene für die gesetzlichen Krankenkassen. Bis zum 31. August 2017 müssen nun der DAV und der GKV-Spitzenverband eine neue Hilfsstofftaxe vereinbaren. Die Verhandlungen beginnen am 30. Mai. Scheitern sie, tritt die Schiedsstelle auf den Plan.

Mit dem Inkrafttreten des AMVSG wurden auch die Rezepturzuschläge nach § 5 Abs. 3 AMPreisV um einen Euro erhöht. Peterseim wies jedoch darauf hin, dass dies nicht für vereinbarte Rezepturpreise und auch nicht für parenterale Lösungen gelte. Auch ist jetzt klargestellt, dass Krankenhausapotheken in der ambulanten Zytostatikaversorgung höchsten den AVP berechnen dürfen.

Mit dem 4. AMG-Änderungsgesetz wurde in Sachen Herstellung von Prüfarzneimitteln auf Initiative des BVKA festgehalten, dass die gesetz­lichen Vorraussetzungen der Ausnahme auch bei Zubereitung in den Betriebsräumen einer krankenhausversorgenden Apotheke erfüllt sind. Die Regelung wird jedoch erst in Kraft treten, wenn die technischen Voraussetzungen durch die Europäische Union wie zum Beispiel ein Internetportal für die Prüfanträge geschaffen sind. Das wird voraussichtlich erst 2019 sein.

Foto: DAZ/du
„Wie ein guter alter Amarone – nach 14 Jahren ist er vollreif!“ So kommentierte Walter Schneider (r.), langjähriger Vorsitzender des BVKA, die Überreichung der Ehrenurkunde 14 Jahre nach seiner Ernennung zum Ehrenmitglied durch seinen Nachfolger Dr. Klaus Peterseim (l.).

Baustelle Securpharm

Zum Schutz vor Fälschungen müssen aufgrund der EU-Richtlinie 2011/62/EU Fertigarzneimittel mit Sicherheitsmerkmalen versehen werden. Die Einzelheiten sind in einer Delegierten Verordnung der EU-Kommission geregelt, die am 9. Februar 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist und zum 9. Februar 2019 in Kraft treten wird. Die Verordnung gilt für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel mit Ausnahme weniger Produkte wie medizinische Gase (White List) und für OTC-Arzneimittel, wenn sie in der Black List aufgeführt sind. Bislang finden sich hier nur Arzneimittel mit dem Wirkstoff Omeprazol. Schon 2011 wurde zur Umsetzung der EU-Richtlinie die Non-profit-Organization Securpharm gegründet, die ein entsprechendes End-to-End-System entwickelt hat. Auf jede der ab dem 9. Februar 2019 in den Markt kommenden Rx-Arzneimittelpackung wird dann ein Data-Matrix-Code aufgebracht sein bestehend aus Produktcode, Seriennummer, Charge und Verfalldatum. Er wird von dem Pharmazeutischen Unternehmer bei Abgabe in einer Datenbank erfasst und muss durch die Apotheken bei Abgabe in einem zentralen Datenbanksystem deaktiviert werden. Das damit notwendige Scannen jeder einzelnen Packung stellt Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken gleichermaßen vor große logistische Herausforderungen. Denn, wie Dr. Ulrich Krötsch, ­Securpharm-Beauftragter des BVKA, betonte, sind keine Ausnahmen für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheker vorgesehen. Intensiv wird nach Lösungen gesucht. Zwar erscheint eine aggregierte Prüfung größerer Gebinde rechtlich möglich, doch sind die technischen Vorraussetzungen bislang nicht vorgesehen. Die Zeit drängt. Der BVKA fordert die rechtzeitige Schaffung der technischen Möglichkeiten.

Nachwuchsförderung

Neben allen gesundheits- und berufspolitischen Problemen liegt dem BVKA auch die Nachwuchsförderung sehr am Herzen. So unterstützt er das Projekt der empfehlenswerten Ausbildungsapotheken des Bundesverbands der Pharmaziestudierenden (BPhD). Auch die Ausbildung in Klinik- und Heim-, Palliativ- und Substitutionsversorgung soll in Zukunft bewertet werden können. Dazu soll bis Ende Mai ein Fragebogen zur Verfügung stehen. Über dessen Inhalte und Zielsetzung durfte der BPhD-Vertreter Sebastian Walesch auf der Tagung berichten.

Vorstand wiedergewählt

Im Rahmen der BVKA-Jahrestagung stand turnusgemäß die Vorstandswahl auf der Agenda. Der alte Vorstand ist auch der neue:

1. Vorsitzender bleibt Dr. Klaus Peterseim, Dom-Apotheke Essen. Seine Stellvertreter sind weiterhin Karl-Heinrich Reimert, Marien-Apotheke Göttingen, und Andreas Willmann, Rathaus-Apotheke Wilnsdorf. Michael Marxen, Kronen-Apotheke Wesseling, bleibt Schatzmeister und Christian Suter, Falken-Apotheke Gründau, Schriftführer. |

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