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Noch Kooperation oder schon Korruption?

Das Antikorruptionsgesetz wirft für Spezialversorger viele Fragen auf

MAINZ (cel) | Am 4. Juni 2016 ist das Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten. Verurteilungen gibt es bislang nicht, dafür herrscht große Verunsicherung. Etablierte Kooperationen werden plötzlich als toxisch wahrgenommen. Kooperation oder doch Korruption?

Für eine erste Einordnung sollte man sich klar machen: „Korruptionsdelikte sind Tandemdelikte, zur Bestechung gehören immer zwei, ein Vorteilsnehmer und ein Vorteilsgeber.“ So griffig formulierte es Professor Dr. Hendrik Schneider bei der Jahrestagung des Bundesverbands klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) am 16. Mai 2017 in Mainz. Das klingt zunächst einmal einleuchtend und hatte im Juni 2016 sogar einen gesetzlichen Boden erhalten – in § 299 a und b Strafgesetzbuch (StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Damit erfordert „rechtssicheres Navigieren seit vergangenem Jahr einen höheren Prüfaufwand“, erklärte Schneider, der den Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Leipzig innehat. Doch dieses Navigieren gestaltet sich offenbar nicht ganz trivial. Denn die Grenzen zwischen Kooperation und Korruption sind derzeit nicht trennscharf. „Keiner weiß so richtig, wie § 299 a/b auszulegen ist“. Zwar hat es bislang keine Verurteilungen nach der neuen Rechtsprechung gegeben. Allerdings sei die Sensibilität für das Thema Korruption gestiegen, man habe es vor dem Hintergrund des Antikorruptionsgesetzes nun mit einer Neukriminalisierung von Sachverhalten zu tun, so Schneider. Bislang gewünschte Kooperationen mit Heimen „würden als ‚toxisch‘ wahrgenommen“ und man beginne mit den §§ 299 a/b nun darüber nachzudenken, ob bestimmte Handlungen anstößig seien.

Damit ein Korruptionsdelikt als Straftat eingestuft wird, müssen mehrere Tatbestandsmerkmale vorliegen (s. Tab.). Anhand dieser Tatbestandsvoraussetzungen stellte der Strafrechtler eine Strategie zur effektiven Verteidigung vor: „Three Lines of Defense.“ Apotheker sollten, bevor sie Kooperationen eingehen, folgende Punkte ­prüfen: Hat der Kooperationspartner, wohlgemerkt ein Heilberufler, einen Vorteil? Wie sieht das marktübliche Verhalten aus? Und ergibt sich durch die Kooperation eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb? Diese Matrix – Vorteil, Marktverhalten, Unrechtsvereinbarung – müsste bei Apothekern stets im Hintergrund laufen.

Tab.: Tatbestandsmerkmale [Quelle: Dr. Hendrik Schneider, Leipzig]
§ 299 a Vorteilsnehmer
§ 299 b Vorteilsgeber
Wer kann Täter sein?
Angehöriger eines Heilberufs,
z. B.: Arzt, Pflegekraft, MFA, PTA
jedermann,
z. B.: kaufmännischer GF des Klinikums beim Abschluss von Kooperationsverträgen mit niedergelassenen Ärzten
Womit wird bestochen?
Vorteil: Leistung, auf die der Angehörige des Heilberufs keinen Anspruch hat und die seine Lage verbessert.
Tatbestands-mäßiges Marktverhalten
  • Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Medizinprodukten (§§ 299 a Nr. 1, 299 b Nr. 2 StGB)
  • Bezug NUR, wenn diese zur unmittelbaren Anwendung durch den HCP bestimmt sind (§§ 299 a Nr. 2, 299 b Nr. 2 StGB)
  • Zuführung von Patienten (§§ 299 a Nr. 3, 299 b Nr. 3 StGB)
Tathandlungen
  • Fordern
  • sich Versprechen lassen
  • Annehmen (des Vorteils)
  • Anbieten
  • Versprechen
  • Gewähren (des Vorteils)
Gegenleistung des Bestochenen
unlautere Bevorzugung im Wettbewerb = Unrechtsvereinbarung
Vorsatz
Der Bestochene muss wissen, dass er einen Vorteil erhält.

Fall Botendienst

Kommt ein Vorteil ausschließlich dem Wohle des Patienten zugute, so ist das laut Schneider nicht strafbar. So zum Beispiel, wenn Arzneimittel dem Patienten gebracht würden, um diesem Wege zu ersparen. Denn Voraussetzung für die Vorteilsnahme einer Person, ist deren Zugehörigkeit zu einem Heilberuf. „§ 299 a/b will als Rechtsreflex den Patienten schützen“, betonte der Jurist.

Fall Verblisterung

Im Falle einer patientenindividuellen Verblisterung könnte man als triftiges Argument für einen Vorteil des Patienten die Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit ins Feld führen. Aber: Wird der Einrichtung die Verblisterung von der Apotheke kostenlos angeboten, so erweitert sich der Begünstigtenkreis der Vorteilsnehmer. Denn hier profitiert das Heim durch die Kostenersparung – schließlich entfällt für das Pflegepersonal das Stellen der Arzneimittel, was personelle Ressourcen schafft. Selbst wenn der Patient einwilligt, dass die Apotheke seine Arzneimittel verblistert liefert, kann die kostenlose patientenindividuelle Verblisterung zum Streitpunkt werden. Durch das Einverständnis des Patienten ist zwar die freie Apothekenwahl (§ 12 a Apothekengesetz) berücksichtigt. Hinsichtlich des Antikorruptionsgesetzes sei die Gegenleistung allerdings die Bevorzugung im Wettbewerb, nicht das Zuführen von Patienten, so Schneider. Will also ein Heim einen Versorgungsvertrag abschließen und würde unter den potenziellen Versorgern diejenige Apotheke den Zuschlag bekommen, die als ­einzige die Verblisterung unentgeltlich als zusätzliche Leistung anbietet, würde es sich um Vorteilsnahme handeln.

Die gesparte Briefmarke

Nicht klar definiert sind auch die zugrundezulegenden Marktverhaltensnormen, zum Beispiel bei Rezepten für Heimbewohner. Nicht selten holt die Apotheke diese im Auftrag des Heimes bei der Arztpraxis oder dem Heim ab. Das Heim spart hierdurch die Briefmarke für den Versand der Rezepte oder einen Boten. Bestechungstatbestand oder Marktverhaltensnorm? Bei der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb sei sicher auch die Höhe des monetären Vorteils von Relevanz, erklärte Schneider hierzu. Hier sei noch viel Aufklärungsarbeit vonnöten, die die Grenzen der neuen Korruptionstatbestände klarstelle. Schneider beklagte, dass hier lokales Strafrecht mit zum Teil abenteuerlichen Rechts­vorstellungen und einem unkalku­lierbaren Ermittlungsrisiko entstehen würde. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren sei dabei bereits das „Degradierungszeremoniell par excellence“. Ziel müsse es sein, das Risiko für ein solches so gering wie möglich zu halten. |

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