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Kurz gemeldet: Gericht untersagt 50-Cent-„BonusBons“; 52 Mio. Menschen zur Sozialwahl aufgerufen; Luzerner Apotheken dürfen ab Mai impfen

Gericht untersagt 50-Cent-„BonusBons“

Nachdem das Landgericht Lüneburg kürzlich entschieden hat, dass die Gewährung eines 50-Cent-Bonus beim Einkauf in der Apotheke wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg diesem Bonus-Modell einen einstweiligen Strich durch die Rechnung gemacht. Es hat den Eilantrag eines Apothekers aus Winsen gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen abgelehnt (Az. 6 B 19/17). Denn nicht nur eine Mitbewerberin, sondern auch die Kammer war gegen den Apotheker im Eilverfahren vorgegangen – letztere mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass Überwiegendes dafür spreche, dass das Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung (§ 78 Abs. 1 und Abs. 2 AMG) verstoße. Durch eine im Jahr 2013 erfolgte Änderung im Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 HWG) habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass jedwede – also auch geringwertige – wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammenhang mit rezeptpflich­tigen Arzneimittel gewährt würden, unzulässig seien, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstießen.

52 Mio. Menschen zur Sozialwahl aufgerufen

Sozialwahlen erfreuen sich in der Regel keiner regen Wahlbeteiligung. Doch die Bundesbeauftragte für die Sozialwahlen, Rita Pawelski, tut ihr Bestes: Diese Woche rief sie die rund 52 Millionen wahlberechtigten Versicherten und Rentner auf, an der Sozialwahl 2017 teilzunehmen. Bis zum 31. Mai werden per Briefwahl die Parlamente von zehn Renten- und Krankenversicherungsträgern gewählt. Zugleich appellierte Pawelski an die anderen Versicherungsträger, sich ebenfalls einer Urwahl ihrer Parlamente zu stellen. Bei der Sozialwahl werden die Kandidaten nicht direkt gewählt, sondern sie treten gemeinsam in Listen an, die dann gewählt werden. Pawelski beklagte, dass etliche Krankenkassen bei der Sozialwahl nicht mehrere Listen aufstellten, sondern sich auf eine verständigten, die dann quasi ohne Wahlhandlung gewählt werde.

Luzerner Apotheken dürfen ab Mai impfen

Ab Mai gestattet der Schweizer Kanton Luzern Apothekern, Impfungen vorzunehmen. Sie dürfen dann grundsätzlich Personen ab 16 Jahren impfen – vorausgesetzt, sie verfügen über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis. Zusätzlich müssen sich die Apotheker regelmäßig weiterbilden und in der Offizin ein für die Impfungen geeignetes Zimmer vorweisen. Erstimpfungen dürfen die Pharmazeuten allerdings nur gegen Grippe und Zecken vornehmen. Wenn ein Arzt eine andere Erstimpfung durchgeführt hat, dürfen Apotheker auch Folgeimpfungen übernehmen. Der Kanton will der Bevölkerung so ein niedrigschwelliges Angebot bieten, um die Durchimpfungsrate zu steigern und Kosten einzusparen. Luzern schließt sich damit weiteren Kantonen an, die gleichfalls Impfungen durch Apotheker erlauben. Nach Angaben des Schweizer Apothekenverbands PharmaSuisse war es im November Apothekern in bereits 15 der 26 Kantone gestattet, Patienten ohne Voranmeldung oder ärztliches Rezept zu impfen.

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