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Wirtschaft

Gewinnspiele in Apotheken

Wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind

Gewinnspiele eignen sich als Werbeinstrument dazu, neue Kunden zu gewinnen beziehungsweise den bereits bestehenden Kundenstamm an sich zu binden. Aus diesem Grund sind sie allseits, nicht nur im Internet, überaus beliebt. Auch Apotheker veranstalten oftmals Gewinnspiele für ihre Kunden oder potenzielle Neukunden.

Dabei muss vieles beachtet werden. Denn bei der Veranstaltung von Gewinnspielen sind nicht nur datenschutzrechtliche Vorgaben und das Glücksspielmonopol des Staates bzw. der Länder zu beachten, sondern auch besondere wettbewerbsrechtliche Vorgaben. Im Falle der Missachtung drohen nicht nur kostenintensive Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch Klagen auf Unterlassung, Beseitigung, Gewinnherausgabe und Schadensersatz, Bußgelder nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Grenze zum Glücksspiel beachten!

Bei der Veranstaltung von Gewinnspielen muss strikt die Grenze zum Glücksspiel beachtet werden. Für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen bedarf es nämlich aufgrund des Glücksspielmonopols einer staatlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde des jeweiligen Landes. Wer diese Vorgabe nicht einhält und ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, riskiert strafrechtliche Konsequenzen. § 284 Abs. 1 StGB bedroht die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.

Aber worin besteht der Unterschied zwischen einem Gewinnspiel und einem Glücksspiel? Ein Glücksspiel ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes – z. B. Geld – ein Gewinn in Aussicht gestellt wird, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Der Einsatz ist dabei nicht unerheblich. Ein Gewinnspiel erfordert dagegen keinen Einsatz des Spielers. Die Gewinnermittlung erfolgt entweder durch einen zufälligen Auswahlvorgang oder wird von den Fähigkeiten des Spielers abhängig gemacht, z. B. bei Geschicklichkeitsspielen. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels kann ohne vorherige Genehmigung durch jedermann, also auch Apotheker, durchgeführt werden. Gewinnspiele sind im Gegensatz zu Glücksspielen nicht gesetzlich definiert oder geregelt.

Besondere Vorsicht muss walten lassen, wer z. B. sogenannte verdeckte Einsätze generiert, indem er im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels erhöhte Warenpreise festsetzt, um so den ausgelobten Gewinn erst zahlen zu können. Dann besteht die Gefahr der Einordnung als Glücksspiel mit den oben benannten strafrechtlichen Konsequenzen. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Veranstaltung des Gewinnspiels unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände vorab rechtlich prüfen zu lassen.

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Prinzip Zufall hilft bei der Ermittlung der Gewinner eines Gewinnspiels. Die Preise können von DVDs bis zu Erholungswochenenden reichen – je nachdem, was der Apotheker investieren möchte.

Was ist in der Praxis möglich?

Apotheker können bei der Veranstaltung von zulässigen Gewinnspielen auf die gesamte Bandbreite der im Einzelhandel üblichen Gewinnspiele zurückgreifen. Um dabei eine möglichst große Wirkung zu erzielen, ist es sinnvoll, das Gewinnspiel mit besonderen Anlässen zu verknüpfen. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels zum Weltkinder-, Vater- oder Muttertag sowie zu besonderen Apothekenjubiläen hebt beispielsweise die besondere Familienverbundenheit der jeweiligen Apotheke oder ihre langjährigen Fürsorge für ihre Kunden hervor.

Besonders wichtig sind aus Sicht der Kunden natürlich die ausgelobten Preise. Diese reichen in der Praxis von Gratisbeigaben oder Preisgeldern über unterschiedlichste Sachpreise wie DVDs oder Kühlkompressen-Sets bis hin zu Erholungswochenenden oder Wellnessbehandlungen, je nachdem, was der Apotheker bereit ist, in Aussicht zu stellen.

Der Apotheker kann dabei die Veranstaltungsmodalitäten selbst festlegen und die Teilnahmeberechtigung z. B. an eine Kundenkarte knüpfen, sodass nur Bestandskunden erfasst werden. Möglich ist auch, den Gewinn an einen bestimmten Käufer zu vergeben, z. B. den 50. oder 100. Apothekenkunden. Gewinner können aber auch durch Betätigung eines Glücksrades ermittelt werden.

Bei der Durchführung von Gewinnspielen sind zahlreiche unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten. Vorgaben enthalten zum Beispiel das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

1. Gewinnspiele im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht

Auch nach der UWG-Reform müssen bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden. Der Begriff ist sehr weit gefasst. Er umfasst nicht nur die Teilnahmeberechtigung in Form z. B. einer Altersbegrenzung oder des Ausschlusses von Mitarbeitern, sondern auch die Modalitäten der Teilnahme. Diese beziehen sich auf alle wesentlichen Angaben, die der Kunde benötigt, um eine informierte Entscheidung über die Teilnahme zu treffen. Die Informationen sind dann vorab zu erteilen, damit der Kunde sie bei seiner Entscheidung über die mögliche Teilnahme berücksichtigen kann. Eine Nennung des Gewinns zählt, was überraschen vermag, nicht dazu. Empfehlenswert sind z. B. Angaben über die Unmöglichkeit einer Bargeldablöse bei Sachpreisen oder die Unmöglichkeit der Übertragbarkeit von Gutscheinen oder gewonnenen Erholungsurlauben.

Zwingend zu benennende Pflichtangaben sind z. B. die Teilnahmeberechtigung, der Einsendeschluss, Zeitpunkt und Verfahren der Gewinnermittlung und die Form der Gewinnbekanntgabe. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, drohen dem Apotheker Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherzentralen.

Des Weiteren müssen die ausgezahlten Preise im Einklang mit der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) stehen. So hat das OLG Thüringen jüngst die Entscheidung gegen einen Apotheker bestätigt, in welchem dieser zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen in Bezug auf einen ausgelobten Preis bei einem Gewinnspiel verurteilt wurde (Urteil vom 17.08.2016, Az.: 2 U 14/16). Der betroffene Apotheker hatte als möglichen Gewinn bei einem von ihm durchgeführten Gewinnspiel 20%-Rabatt-Gutscheine in Aussicht gestellt ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht für verschreibungspflichtige Medikamente eingelöst werden können. Zwar handelt es sich bei der Angabe über den möglichen Preis nicht um eine Pflichtangabe. Wenn eine solche Angabe aber freiwillig abgegeben wird, darf sie nicht irreführend sein.

2. Gewinnspiele im Online-Bereich

Veranstalten Apotheker Gewinnspiele im Rahmen ihrer Internetpräsenz oder bewerben diese auf der Homepage der Apotheke, so gelten die oben dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen auch aufgrund des Telemediengesetzes (TMG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des TMG in diesem Zusammenhang ist nämlich lediglich das In-Aussicht-Stellen eines Gewinns, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG schreibt vor, dass Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen. Darüber hinaus müssen die Bedingungen für die Teilnahme vom Veranstalter leicht zugänglich gemacht sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Die Vorschrift wird von der Rechtsprechung auch für den nicht elektronischen Geschäftsverkehr herangezogen. Sie ist also auch entsprechend anwendbar, wenn Apotheker eigene Gewinnspiele in der Apotheke oder in Printmedien bewerben. Danach müssen die Angaben über die Teilnahme­bedingungen ebenfalls vorab in klarer und unmissverständlicher Form angegeben werden.

3. Datenschutzrechtliche Vorgaben

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel lässt sich ohne die Abfrage personenbezogener Daten nicht umsetzen, da sonst ein Gewinner nicht ermittelt werden kann. Bei der Erhebung personenbezogener Daten der teilnehmenden Kunden sind die Vorgaben des Bundes­datenschutzgesetzes zu beachten. Danach bedarf jede Datenerhebung der vorherigen Einwilligung des Betroffenen. Eine Ausnahme bildet die Anfrage der Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke (§ 28 BDSG). Ein solcher Zweck kann z. B. in der Abhaltung eines Gewinnspiels in der Apotheke liegen. In dem Fall dürfen die erhobenen Daten jedoch nicht für andere Zwecke, zum Beispiel der späteren Zusendung von Werbung, verwendet werden. Dafür muss im Vorfeld die ausdrückliche Einwilligung des Kunden eingeholt werden.

Fazit: Sorgfältig vorbereiten

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Gewinnspiele einer sorgfältigen Vorbereitung bedürfen. Die Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig formuliert und für den Kunden zugänglich gemacht werden. Insbesondere bei Preisen in Form von Rabatten ist die AMPreisV zu beachten. Die Daten der teilnehmenden Kunden dürfen nicht zu einem anderen Zweck verwendet werden als zur Durchführung des Gewinnspiels, es sei denn, die Kunden wurden zuvor ausdrücklich darüber aufgeklärt und haben darin eingewilligt. |

Rechtsanwalt Dr. Markus Rohner, Sozietät Witte Rohner Zur Mühlen / RST Beratungsgruppe, Essen

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