Recht

Aktuelle Urteile

Verpflichtung zu Überstunden heißt nicht „ohne Bezahlung“...

| Ist in einem Arbeitsvertrag vorgesehen, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, „im gesetzlichen Rahmen Mehr­arbeit zu leisten“, so folgt daraus nicht zwingend, dass dafür keine besondere Vergütung verlangt werden könne. Ein Arbeitnehmer, der Mehrarbeit geleistet hat und dem der Inhalt dieses Passus im Arbeitsvertrag erst spät bewusst wird, kann im Rahmen der Verjährungsfrist für seine geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber die Bezahlung nachverlangen.

(Hier ging es darum, dass der Arbeitgeber ohne besondere Absprache davon ausging, dass der bei ihm als Lkw-Fahrer eingesetzte Mitarbeiter lediglich die reinen Fahrzeiten vergütet bekommen müsste. Der Arbeitnehmer rechnete unter anderem aber auch die Zeiten ab, die er mit dem Be- und ­Entladen beschäftigt war. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies – und gab den Fall an die Vorinstanz zurück, wo noch der exakte Betrag der Nachzahlung ermittelt werden sollte.

(BAG, 5 AZR 363/16)

Wer krank ist, braucht an keinem „Personalgespräch“ teilzunehmen

| Ist eine Arbeitnehmerin mehrere Monate lang arbeitsunfähig krank, so braucht sie in dieser Zeit nicht an einem – von ihrem Arbeitgeber geforderten – „Personalgespräch“ teilzu­nehmen. Dies unabhängig ­davon, dass sie trotz ihrer Krankheit an dem Gespräch hätte teilnehmen können. Eine wegen „Nichtteilnahme“ ausgesprochene Kündigung ist deshalb unwirksam.

(Hier hatte es den Arbeitgeber vermutlich gewurmt, dass die Mitarbeiterin „arbeitsunfähig krank“ wurde, als sie einen Urlaubswunsch abgeschlagen bekam. Er argumentierte, dass er wohl annahm, dass die Frau ärztlicherseits für arbeitsun­fähig angesehen wurde; an ­einem „Personal­gespräch“ würde sie aber doch sicher teilnehmen können. Ob das der Fall war, blieb offen, weil das Gespräch nicht zustande kam.) Das Urteil ist rechtskräftig.

(LAG Nürnberg, 7 Sa 592/14)

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