Gesundheitspolitik

Widerruf muss möglich sein

BERLIN (ks) | Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich fragwürdige Geschäftsmethoden von Versandapotheken vorgeknöpft. Auch von DocMorris. Mit Erfolg.

Schon vor einiger Zeit hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einer konzertierten Aktion die Internetauftritte und Geschäftsbedingungen verschiedener in- und ausländischer Versandapotheken unter die Lupe genommen. Dazu hat er auch verschiedene Testkäufe gestartet. Vor allem im Visier hatte der Verband den Umgang der Versender mit dem Widerrufsrecht der Verbraucher sowie verdächtigen Bestellungen, die einen Missbrauchsverdacht wecken sollten. Zudem schaute der vzbv, ob es wirklich kostenlose Hotlines gibt und die Apotheken die Telefonnummer bei der Bestellung abfragen. 20 Apotheken haben die Verbraucherschützer abgemahnt, in vier Fällen kam es zu Gerichtsverfahren. In einem davon ist die niederländische Versandapoteke DocMorris Beklagte. In diesem Verfahren traf man sich vergangene Woche vor dem Landgericht Berlin.

Zwei Knackpunkte auf dem Prüfstand

Bei DocMorris hatte der vzbv zweierlei beanstandet: Zum einen, dass das Unternehmen beim Bestell­vorgang keine Telefonnummer des Kunden abgefragt hatte. Eine solche Abfrage sieht die Apothekenbetriebsordnung nämlich als verpflichtend für Versandapotheken vor, um etwaige Fragen klären zu können. Zum anderen missfiel dem Verband eine AGB-Klausel, nach der DocMorris das Widerrufsrecht für alle seine Arznei­mittel ausschloss.

Laut vzbv hat das Landgericht Berlin direkt nach der Verhandlung sein Urteil verkündet – die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Klar ist aber: Der vzbv konnte sich in der ersten Instanz durch­setzen. Es ist davon auszugehen, dass die Berliner Richter die jüngste Rechtsprechung zu den beiden Themenkomplexen verfolgt haben.

Aktuelle Rechtsprechung

Denn sowohl zur Telefonnummern-Abfrage als auch zum Widerrufsrecht sind vor nicht allzu langer Zeit bereits Urteile ergangen. Hinsichtlich der Telefonnummer war es sogar ein Fall, der ­direkt DocMorris und die Gestaltung seiner Freiumschläge betraf. Das Landgericht Stuttgart entschied im Februar dieses Jahres, dass auch eine niederländische Versandapotheke wie DocMorris sich an die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung halten müsse.

Nach dieser Niederlage in einem Eilverfahren nahm DocMorris sogar nach der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Was das Widerrufsrecht betrifft, so hatte das Oberlandesgericht Naumburg unlängst entschieden, dass Versandapotheken das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Arzneimittelbestellungen nicht generell ausschließen dürfen. Es hatte – ebenfalls auf die Klage des vzbv – eine entsprechende AGB-Klausel der Internetapotheke iPill.de für rechtswidrig erklärt.

Im Berliner Verfahren sind nun die Gründe abzuwarten. Die Berufung hat das Gericht zugelassen.

Es zeichnet sich aber ab, dass Versandapotheken nach einer Änderung des Fernabsatzrechts Retouren akzeptieren müssen. Zuvor ließen sich die rechtlichen Vorgaben noch flexibler interpretieren (siehe hierzu auch: „Einfach zurückschicken“ in DAZ 2017, Nr. 46, S. 26). |

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