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Befristung nicht unter drei Jahren

bü | Natürlich sollte die Apotheke bei der Einlösung eines Geschenkgutscheins eher großzügig agieren – schließlich will man ja keinen Kunden verärgern. Dennoch ist es gut, die Rechtslage zu kennen.

Ein wesentlicher Streitpunkt bei Gutscheinen sind oft die Einlösefristen. Die Gerichte gehen davon aus, dass solche Fristen grundsätzlich zulässig sind. Sie dürfen nur nicht zu knapp bemessen sein. Nach verschiedenen Entscheidungen der Gerichte, in denen Fristen von zehn Monaten bis zwei Jahren zuerkannt wurden, auch wenn auf den Gutscheinen kürzere Zeiträume eingetragen worden waren, dürfte inzwischen gesichert sein: Geschenkgutscheine gelten drei Jahre lang. Das ist die gesetzliche Ver­jährungsfrist.

Doch was geschieht, wenn ein Beschenkter den Gutschein erst Jahre nach dem Empfang wiederfindet? Ist die Frist von drei Jahren verstrichen, dann ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, Geld zurückzuzahlen; er kann die „Einrede der Verjährung“ geltend machen.

Innerhalb der Dreijahresfrist ist der Verkäufer nach überwiegender Meinung allerdings regelmäßig verpflichtet, den zuvor kassierten Betrag bar auszuzahlen, wenn der Beschenkte nichts Passendes findet – abzüglich eines entgangenen Gewinns von zum Beispiel 20 Prozent. Das gilt auch, wenn der Gutschein für eine bestimmte Ware vorgesehen war, die „ausverkauft“ ist.

Und wenn was übrig bleibt?

Bei Teileinlösungen sieht es ähnlich aus. Das restliche Guthaben wird nicht ausgezahlt, sondern wiederum per Gutschein ausgehändigt. Es sei denn, der Händler verzichtet auf eine weitere Einlösung – dürfte dann aber vom verbliebenen Guthaben seine Gewinnmarge abziehen. Um derartige Probleme zu umgehen, kann der Käufer von vornherein stückeln. Fünf mal 20 Euro ergeben schließlich auch die vorgesehenen 100 Euro.


Lesen Sie hierzu auch den Artikel "Punkten mit Geschenkgutscheinen" in dieser AZ.

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