Gesundheitspolitik

DocMorris verzichtet auf Berufung

BERLIN (ks) | DocMorris hat im Rechtsstreit um seine Freiumschläge, auf denen nicht die Telefonnummer der potenziellen Kunden erfragt wird, vorerst nachgegeben.

Eine Apothekerin aus Baden-Württemberg bekam Ende 2016 einen Werbeflyer von DocMorris in die Hände, dem ein Freibriefumschlag für Rezepte beigefügt war. Was sie darauf vermisste: Die Frage nach der Telefonnummer des potenziellen Kunden. Dabei schreibt die Apothekenbetriebsordnung vor, dass Versandapotheken diese abzufragen haben (§ 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO). Doch muss eine niederländische Versandapotheke diese Vorgaben beachten? Die Apothekerin meinte ja – und mahnte DocMorris ab. Weil dies erfolglos blieb, leitete sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein.

Nach einer mündlichen Verhandlung verurteilte das Landgericht Stuttgart DocMorris Anfang 2017, es zu unterlassen, Freiumschläge auszulegen, bei denen um die Rezepteinsendung gebeten wurde, ohne sicherzustellen, dass zugleich die Telefonnummer des Pa­tienten angegeben wird. Die Versandapotheke habe damit § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO zuwidergehandelt, meinte die Richterin. Die Regelung sei auch auf die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke anwendbar. Zudem sei die Vorschrift sachgerecht, um eine gute Erreichbarkeit des Patienten zu gewährleisten, so das Landgericht. Anders als DocMorris annehme, werde die Beratung nicht durch die eingerichtete kostenlose Telefon-Hotline sichergestellt – denn hier müsse die Initiative vom Verbraucher ausgehen.

Am 26. Oktober fand nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren statt. Wie Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas anschließend erklärte, hat der Senat dabei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Auffassung der Vorinstanz für richtig hält. ­Daraufhin habe DocMorris seine Berufung zurückgenommen.

Vergleichsmaßstab ist die deutsche Versandapotheke

Zuvor habe DocMorris nochmals versucht darauf hinzuweisen, dass eine ausländische Versandapotheke durch die Abfrage von Telefonnummern bei der Einsendung von Verschreibungen unbillig behindert und schlechter gestellt würde als deutsche Präsenzapotheken, die dies nicht müssten. Hier habe das Gericht aber zu erkennen gegeben, dass der Vergleichsmaßstab eine deutsche Versandapotheke und nicht eine Rezepteinlösung in einer Präsenzapotheke sei.

Das Oberlandesgericht sah Douglas zufolge auch keinen Konflikt mit europäischem Recht. Die fragliche Regelung in der Apothekenbetriebsordnung gelte nämlich für alle Versandapotheken in gleichem Maße.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit abgeschlossen. DocMorris hat nun noch die Möglichkeit, eine Klärung im Haupt­sacheverfahren herbeizuführen. Ob dies geschehen wird, ist offen. |

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