Gesundheitspolitik

Keine Wiedereinstellung

Kein Anspruch nach Betriebsübergang bei Kleinbetrieben

BERLIN (ks) | Einem gekündigten Arbeitnehmer kann nach einem ­Betriebsübergang grundsätzlich nur dann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn er Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ge­nossen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Apothekenangestellten entschieden (Urt. vom 19.10.2017, Az.: 8 AZR 845/15). Dem klagenden Angestellten war – wie allen anderen Beschäftigten – von seiner Chefin ­gekündigt worden. Da es sich um einen Kleinbetrieb im Sinne des KSchG gehandelt hat, ging er da­gegen nicht vor. Erst nachdem die Apotheke kurz darauf verkauft wurde und die neue Apothekenleiterin sich zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet hatte, erhob er gegen beide Apothekerinnen Klage. Diese wurde schon in erster Instanz abgewiesen. Daraufhin ging er nur noch gegen die neue Chefin vor – und blieb letztlich doch erfolglos. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte hier keiner Entscheidung, so das BAG. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber seiner ersten Chefin, die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers noch kurzzeitig weitergeführt hatte, verfolgen können. |

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