Gesundheitspolitik

Almased-Mindestpreis unzulässig

Wettbewerbszentrale findet Bestätigung vor dem Bundesgerichtshof

BERLIN (ks) | Die Firma Almased darf Apotheken keine Mindestpreise für ihr Diät-Pulver vorschreiben. Auch nicht, wenn es sich um eine begrenzte Sonderaktion handelt. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2017, Az.: KZR 56/16)

Mehr als zwei Jahre haben die Wettbewerbszentrale und die Almased Wellness GmbH um eine Rabattaktion gestritten: Der Vitalkost-Anbieter hatte Almased-vertreibenden Apotheken bei einem „einmaligen Aktionsangebot“, das Ende 2014 lief, einen Barrabatt von 30 Prozent auf den Einkaufspreis gewährt – unter bestimmten Bedingungen. Die Apotheken konnten einmalig zwischen zwölf und maximal 90 Dosen bestellen. Am Ende der Bestellung musste folgender Passus unterzeichnet werden: „Mit Nutzung dieses Aktionsangebots verpflichte ich mich, Almased an gut sichtbarer Stelle mit mindestens 3 Dosen nebeneinander oder mit dem bestellten ­Verkaufsdisplay in der Apotheke zu präsentieren und den VK-Preis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten.“

Unzulässige Preisbindung der zweiten Hand

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Preis-Aktion als kartellrechtswidrig und ging auf dem Zivilrechtsweg gegen Almased vor. Denn ein Unternehmen dürfe einem anderen Unternehmen keine Vorteile versprechen, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Und hier liege eine unzulässige Preisbindung der zweiten Hand (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) vor. Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen, jedoch von ihren Vertriebspartnern, in diesem Fall den Apothekern, nicht verlangen, dass sie Mindestverkaufspreise oder Preisuntergrenzen einhalten.

Das Landgericht Hannover folgte der Wettbewerbszentrale in seinem erstinstanzlichen Urteil und bejahte ihren Unterlassungsanspruch.

Eine Frage der Spürbarkeit?

In der zweiten Instanz – vor dem Oberlandesgericht Celle – hatte dieses Urteil allerdings keinen Bestand. Hier ging man zwar auch davon aus, dass es sich grundsätzlich um eine verbotene Handlung in Form einer vertikalen Vereinbarung handelte. Jedoch liege angesichts der zeitlich begrenzten Aktion und der nur einmal möglichen einmaligen Abnahme von 12 bis 90 Dosen keine „spürbare Wettbewerbsbeschränkung“ vor.

Diese Argumentation überraschte die Wettbewerbszentrale: Eine vertikale Preisbindung sei schließlich eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirke.

Nun vermeldet die Wettbewerbszentrale, sie habe vor dem Bundesgerichtshof einen Erfolg verbuchen können. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor. Aber der zuständige Kartellsenat gab der Revision gegen das Celler Urteil statt. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover rechtskräftig geworden.

„Wir begrüßen das Urteil des ­Bundesgerichtshofs“, erklärte Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, „die nationale Rechtsprechung passt sich damit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs an und führt so zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen.“

Bei Almased zeigte man sich nach dem Urteil einsichtig: Aktionen wie die nun untersagte, werde man nicht wiederholen, hieß es gegenüber der AZ. Aktionsangebote für Apotheken werde es auch weiterhin geben – die vertikale Preisbindung werde man jedoch nicht mehr berühren. |

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