Steuer

Bundesfinanzhof bringt Unternehmen zum Rechnen

Wenn Apotheker ihren Geschäftsfreunden eine Freude machen wollen ...

bü | Wer im Geschäftsleben anderen eine Freude machen will, der kann seinen Aufwand dafür vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Denn es handelt sich dabei quasi um „Werbungskosten“. Jedoch sollten die Geschenke nicht zu üppig ausfallen, soll es nicht Ärger mit dem Fiskus geben.

Bei einem Wert bis zu „35 Euro“ pro Geschenk bleibt dieser Ärger aus. Dies gilt dann, wenn die oder der Beschenkte die Gabe als steuerpflichtige Einnahme ansieht. Dass dies offenbar die Ausnahme ist, liegt auf der Hand. Wie soll der Fiskus schon wissen, was als Geschenk entgegengenommen wurde? „Kontrollmitteilungen“ durch besonders eifrige Steuerprüfer könnten aber die Geschäftsfreunde, denen Gutes widerfahren ist, in Verlegenheit bringen.

Auch deshalb nehmen Schenker eine – steuerlich ausdrücklich angebotene – Möglichkeit wahr, den Bedachten die Steuerzahlung abzunehmen. Das können sie tun, indem sie auf den Preis ihres Geschenkes eine 30-prozentige Pauschalsteuer an das Finanzamt abführen. Und schon entfällt auf der Gegenseite die Steuerzahlung.

Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Problematik verursacht Kopfschütteln: Die Münchner Richter hatten entschieden, dass der Schenkende, wenn er die 30-prozentige Pauschalsteuer für den Beschenkten entrichtet hat, nun errechnen muss, ob er seinen für das Geschenk gezahlten Preis überhaupt noch von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann.

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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft Das gilt auch im Beruf­lichen. Allerdings wirft hier der Fiskus ein Auge drauf.

Denn die nun von ihm vorzunehmende Rechnung hat die kuriose Konsequenz, dass die Pauschalsteuer dem Wert des Geschenks hinzuzurechnen ist: Geschenk und Steuer seien derart miteinander verbunden, dass die beiden „zusammen betrachtet werden müssen“, so das höchste deutsche Steuergericht.

Damit kann natürlich, je nach dem Nettowert der guten Gabe, die 35-Euro-Grenze überschritten werden. Die Folge: Der Schenker kann seinen Aufwand für das Geschenk steuerlich nicht berücksichtigen. Begründung des BFH: Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer von 30 Prozent für ein Geschenk unterliegt als „weiteres Geschenk“ dem Abzugsverbot ... (Az.: IV R 13/14).

Wenn’s nur für den Job ist, hält sich der Fiskus raus

Um Kunden und Geschäftspartner (aber auch deren Arbeitnehmer) teurer als mit 35 Euro beschenken zu können, ohne den Verlust des Betriebsausgabenabzugs zu riskieren, gilt Folgendes: Der Selbstständige wählt ein Präsent aus, das der Beschenkte ausschließlich für seine beruflichen Aktivitäten nutzen kann. In diesem Fall gilt die Beschränkung des Geschenkwerts auf 35 Euro nicht. Dann könnte beispielsweise ein teures Fachbuch den Eigentümer wechseln, ohne dass der Fiskus die Hand aufhält. |

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