Steuer

Aktuelles Urteil: Polstermöbel in der Werkstatt beziehen mag Wolfgang Schäuble gar nicht

| Werden Polstermöbel in einer (hier 4 km entfernten) Werkstatt des Raumausstatters neu bezogen, statt „im Haushalt“ des Kunden, so handelt es sich nicht um „haushaltsnahe Handwerkerleistungen“. Die Möglichkeit, 20% des Arbeitslohnes vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen, ist damit nicht gegeben. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bezog sich auf den eindeutigen Text des Gesetzes, dass die Handwerkerleistung „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ ausgeführt worden sein müsse; und der Bundesfinanzhof habe den Begriff Haushalt „räumlich funktional“ ausgelegt (Az.: FG Rheinland-Pfalz, 1 K 1252/16).

Entgegengesetzt entschieden hat in einem vergleichbaren Fall das Finanzgericht München bei der Reparatur einer Haustür in der Werkstatt (Az.: 7 K 1242/13).

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.