Gesundheitspolitik

Unkritischer Blutegel-Import

Bundesverwaltungsgericht klärt Arzneimitteleigenschaft

BERLIN (ks) | Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass lebende Blutegel, die zum Zweck der Arzneimittelherstellung nach Deutschland importiert werden, im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht als Arzneimittel einzustufen sind.

Jedenfalls dann nicht, wenn wesentliche Bearbeitungsschritte zum anwendungsfertigen medizinischen Blutegel erst im Inland erfolgen (Az.: BVerwG 3 C 18.15).

Geklagt hatte ein Unternehmen, das lebende Blutegel zur Anwendung in der Humanmedizin herstellt. Hierfür importiert es unter anderem aus der Türkei Blutegel, die in ihren natürlichen Lebensräumen wild aufgewachsen sind. Der Freistaat Bayern meinte, die medizinische Zweckbestimmung stehe von Anfang an fest, weshalb die Blutegel schon im Einfuhrzeitpunkt als Arzneimittel zu behandeln seien. Sie bedürften daher für die Einfuhr arzneimittelrechtlicher Erlaubnisse und Zertifikate.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht das anders. Die importierten Blutegel befänden sich im Zeitpunkt der Einfuhr nur in einer Vorstufe zu einem Arzneimittel. Die Vorschriften über die Einfuhr von Arzneimitteln nach §§ 72, 72a AMG griffen daher nicht. |

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