Gesundheitspolitik

Widerrufsrecht bei Versiegelung

Die ABDA kann das Naumburger Urteil nachvollziehen. Es habe „unter Berücksichtigung der neueren europarechtlichen Vorgaben aus der Verbraucherrechterichtlinie, die in § 312g Abs. 2 BGB umgesetzt worden sind, zutreffenderweise einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel für unzulässig gehalten“, so ein Sprecher gegenüber der AZ. Das früher zur Rechtfertigung eines solchen Ausschlusses geltende „rechtliche Verderben“ könne nach neuer Rechtslage so nicht mehr he­rangezogen werden. Die ABDA verweist aber darauf, dass Versandapotheken den Widerruf für ursprünglich versiegelte Arzneimittel, die geöffnet wurden, nach wie vor ausschließen können. Dies werde ab 2019 besonders relevant sein, da dann die neue Pflicht zur „tamper evidence“ aus der Fälschungsrichtlinie greifen wird – es kommt also eine besondere Sicherheitsverpackung. Versandapotheken könnten Arzneimittel aber auch schon heute selbst versiegeln, so die ABDA, sofern arzneimittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften nicht verletzt werden. Nicht zuletzt betont die ABDA, dass die Frage des Widerrufsrechts zu trennen ist von der Frage, ob die zurückgeschickten Arzneimittel noch einmal in den Verkehr gebracht werden dürfen. „Dies dürfte regelmäßig aufgrund nicht sicher­zustellender unversehrter Qualität unzulässig sein.“


Lesen Sie hierzu auch den Artikel "Versandapotheken müssen Widerrufsrecht einräumen" in dieser AZ.

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