Gesundheitspolitik

Hüffenhardt: Zweiter Erfolg für den LAV

Landesapothekerverband erwirkt einstweilige Verfügung gegen DocMorris-Schwester Tanimis

BERLIN (ks) | Die Hüffenhardter Videoberatung von DocMorris ist bereits seit einigen Wochen geschlossen. Dennoch gibt es weiterhin Gerichtsentscheidungen, die die Unrechtmäßigkeit ihres Betriebes bekräftigen. Jetzt hat das Landgericht Mosbach wohl sein letztes Urteil in dieser Sache gesprochen. Diesmal richtete sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver­fügung aber nicht gegen DocMorris selbst.

Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV), der bereits im ersten Mosbacher Verfahren gegen DocMorris Antragsteller war, hatte sich nämlich in einem weiteren Antrag die Tanimis N. V. vorgeknöpft – eine DocMorris-Schwester aus der Zur-Rose-Familie. Diese Firma hat die Räume der ehemaligen Brunnen-Apotheke in Hüffenhardt angemietet, um sie DocMorris zur Verfügung zu stellen. Rechtsanwältin und LAV-Geschäftsführerin Ina Hofferberth erklärt: „Den Antrag gegen Tanimis hatten wir in dem Moment gestellt, nachdem die Vertreter von DocMorris offengelegt hatten, dass die Versandapotheke nicht Mieter der Betriebsräume in Hüffenhardt ist und auch das Terminal nicht betreibt, sondern deren Tochter­firma Tanimis. Für uns war es ein prozessstrategisch zwingend nötiger Schritt, dann auch gegen diese Tochter vorzugehen.“

Foto: Leonie Rotta

Verbot für die Unterstützung von DocMorris

Und der LAV war erfolgreich: Das Landgericht hat Tanimis einstweilen verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und technischer Infrastruktur in Hüffenhardt, einen Dritten – hier also DocMorris – dabei zu unterstützen, dass eben dort apothekenpflichtige und/oder rezeptpflichtige Arzneimittel abgeben werden. Jedenfalls, wenn sich diese Arzneimittel in den Räumen befinden, für die DocMorris keine Apothekenbetriebserlaubnis besitzt.

Ebenso wenig darf Tanimis unterstützen, dass Patienten durch DocMorris Arzneimittel erhalten, die nach einer stichprobenartigen Qualitätsprüfung im Wege einer Sinnesprüfung in den Betriebsräumen von DocMorris im niederländischen Heerlen nach Hüffenhardt gelangt sind und dort keiner weiteren solchen stichprobenartigen Prüfung unterzogen werden können. Zudem wurden Tanimis weitere Unterstützungshandlungen untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro‚ ersatzweise Ordnungshaft.

Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit DocMorris

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die in Hüffenhardt von DocMorris praktizierte Abgabe von Arzneimitteln wettbewerbswidrig sei. Anders als von DocMorris behauptet, hält das Gericht das Vorgehen nicht für von der Versandhandelserlaubnis gedeckt.

Ebenso wettbewerbswidrig sei es, wenn DocMorris in Hüffenhardt verschreibungspflichtige Medikamente abgebe, ohne dass hierbei auf der Originalverschreibung das Namenszeichen des pharmazeu­tischen Personals aufgenommen und gegebenenfalls Änderungen vermerkt werden könnten.

Das alles muss sich Tanimis zurechnen lassen, meint das Gericht. Denn das Unternehmen handle mit DocMorris bewusst und gewollt zusammen. Beide Gesellschaften hätten teilweise dieselben vertretungsberechtigten Personen. Auch ihre Geschäftssitze befänden sich am selben Ort in derselben Straße. Im Einvernehmen hätten sie ein Vertriebskonzept entwickelt und realisiert, damit Arzneimittel über einen Ausgabeauto­maten an Verbraucher abgegeben werden könnten. Tanimis sei bekannt gewesen, wozu sie die Räume in Hüffenhardt angemietet habe, so das Gericht. Das Unternehmen habe beabsichtigt, seine technische Infrastruktur zum Zweck der Medikamentenausgabe an Verbraucher einzusetzen. Ein weiteres Indiz für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken sieht das Gericht darin, dass DocMorris die einzige Gesellschaft ist, die die Hard- und Software von Tanimis nutze.

LAV-Geschäftsführerin Hofferberth ist über das Urteil nicht überrascht: „Es hätte mich gewundert, wenn heute eine andere Entscheidung gefallen wäre. Der Tatbestand und die Verstöße gegen geltendes Recht liegen gleichermaßen vor – egal, wer dieses Terminal betreibt.“ |

Buchtipp

Mit dem Fall Hüffenhardt haben sich auch die Juristen Dr. Sabine Wesser und Dr. Valentin Saalfrank auseinandergesetzt. Ihr Buch „Arzneimittel Automat Hüffenhardt. Ist die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über ein ‚stationäres Terminal‘ mit Video-Beratung zulässig?“ ist jetzt in der Reihe Arzneimittel & Recht bei der Wissenschaftlichen Verlags­gesellschaft Stuttgart erschienen (ISBN 978-3-8047-3762-4).

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