Gesundheitspolitik

Keine gebündelten Vorteile für DocMorris

BERLIN (ks) | DocMorris ist nicht mehr an die deutschen Rx-Fixpreise gebunden. Doch die Erstattung von Herstellerrabatten bleibt für die Versandapotheke ein Problem.

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) konnte DocMorris im vergangenen Oktober einen Erfolg für sich verbuchen. Vor dem Bundessozialgericht (BSG) sind die Niederländer hingegen erneut aufgelaufen. Sie hatten das EuGH-Urteil nutzen wollen, um zum wiederholten Male zu versuchen, Herstellerrabatte von pharmazeutischen ­Unternehmen einzufordern – und zwar aus Zeiten, als DocMorris noch nicht dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung und über die Abwicklung der Herstellerabschläge beigetreten war.

Im Mai 2016 hatte das Hessische Landessozialgericht (LSG) eine Klage gegen einen Hersteller ab­gewiesen, in der es um die Rück­erstattung eines Preisabschlags für die in den Jahren 2003 bis 2008 an GKV-Versicherte abge­gebenen Arzneimittel in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro ging. Das LSG hatte die Revision nicht zugelassen. Doch DocMorris legte beim BSG Nichtzulassungbeschwerde ein. Diese hat der 3. Senat des BSG bereits Ende November 2016 zurückgewiesen – nun wurde der recht ausführliche Beschluss veröffentlicht.

Der Hinweis von DocMorris auf das EuGH-Urteil ist für die Kasseler Richter kein Grund, die Revi­sion zuzulassen. Schließlich habe der 1. Senat des BSG schon 2008 – wie jetzt der EuGH – entschieden, dass die Apothekenabgabepreise nach den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes für EU-ausländische Versandapotheken nicht gelten. Gerade daraus folge aber, dass den Krankenkassen der Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 1 SGB V nicht von den Apotheken zusteht und daher auch kein Erstattungsanspruch gegen die Hersteller erwachsen kann. Der 1. Senat habe in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, dass dies auch nicht europarechtswidrig sei.

Wer das Preisrecht nicht akzeptiert, hat das Nachsehen

Diskriminiert sei der Versender im Ausland schon deshalb nicht, weil er dem Rahmenvertrag hätte beitreten und das festgelegte Preis- und Abrechnungssystem insgesamt vertraglich hätte akzeptieren können. Ohne die Unterwerfung unter dieses Gesamtsystem habe die Klägerin Wettbewerbsvorteile erlangt, die nach der Rechtsprechung des EuGH für im Ausland ansässige Apotheken zwar gerechtfertigt seien. Doch das spreche nicht dafür, dass ihr zusätzlich zu diesen Wettbewerbsvorteilen die sich aus dem deutschen Arzneimittelpreisrecht er­gebenden Vorteile zu gewähren sind – jedenfalls nicht, solange sie das Preisrecht nicht insgesamt akzeptiert. |

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