Gesundheitspolitik

Kammer geht gegen 50-Cent-Gutscheine vor

Verwaltungsgericht bestätigt Untersagungsverfügung gegen niedersächsischen Apotheker im einstweiligen Rechtsschutz

BERLIN (ks) | Deutsche Versand­apotheken verzichten zurzeit auf Boni im Zusammenhang mit der Rezepteinreichung und bieten damit keinen Grund für Rechtsstreitigkeiten. Dagegen stehen die 50-Cent-Bonus-Bons eines niedersächsischen Apothekers aktuell auf dem juristischen Prüfstand. Dabei taucht ein altes Problem wieder auf, das der Gesetzgeber 2013 über eine Änderung im Heilmittelwerbegesetz beseitigt zu haben glaubte.

Erst kürzlich hatte das Landgericht Lüneburg in einem Eilverfahren entschieden, dass die Bonus-Bons des Winsener Apothekers wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind (siehe AZ Nr. 13/17, S. 2 "Gericht billigt 50-Cent-Bonus"). Der Apotheker gewährt diese Bons bereits seit einigen Jahren allen Kunden, die bei ihm einkaufen – gleich ob sie ein Rezept einreichen oder nicht. Die Zivilrichter meinten: Mit diesen Bons werde der Kunde nicht unsachlich beeinflusst. Der Wertgutschein sei nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons. Den Antrag hatte hier eine Apothekerin aus dem Umkreis gestellt.

Kammer geht aufsichts­rechtlich vor

Nur kurze Zeit später hatte sich auch das Verwaltungsgericht (VG)Lüneburg mit dem Sachverhalt zu beschäftigen. Diesmal war der Apotheker selbst vor Gericht gezogen – und zwar, weil die ­Landesapothekerkammer Nieder­sachsen ihm per Bescheid vom 1. März 2017 die Gewährung der Boni untersagt hat. Da die Kammer zugleich die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung anordnete, wodurch sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, legte der Apotheker nicht nur Klage gegen die Untersagungsverfügung ein, sondern beantragte auch vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht sollte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherstellen.

Dazu kam es nun aber nicht. Das VG Lüneburg lehnte den Eilantrag ab (Beschluss vom 11. April 2016, Az. 6 B 19/17). Es nahm keine umfassende, sondern nur eine sogenannte summarische Prüfung der Rechtslage vor – kam dabei aber zu dem Schluss, dass der Fall voraussichtlich zugunsten der Kammer zu entscheiden ist. Das praktizierte Bonus-Modell verstoße bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), argumentierten die Verwaltungsrichter. Dazu ­verwiesen sie auf die bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vorliegt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt wird, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt.

Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Da der Bundestag im Jahr 2013 das Heilmittelwerbegesetz geändert und auch geringwertige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG), ist nach Ansicht der Richter klar, dass das Boni-Modell gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften verstößt.

Wie weit wirkt der EuGH?

Diese HWG-Regelung hatte der ­Gesetzgeber seinerzeit nicht zuletzt deshalb eingeführt, um für Rechtsklarheit zu sorgen, nachdem der gleiche Sachverhalt wettbewerbsrechtlich vielfach anders bewertet wurde als aufsichts- oder berufsrechtlich. Doch das Land­gericht sieht das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung offenbar nicht mehr ganz so eng. Allerdings liegen dessen schrift­liche Entscheidungsgründe und damit die genaue Argumentation noch nicht vor. Eine solche Aus­legung wäre aber im Sinne des Rechtsanwalts des niedersächsischen Apothekers, Dr. Morton Douglas. Dieser ist überzeugt, dass die nationalen Gerichte bei der Bewertung inländischer Boni die Entscheidung aus Luxemburg durchaus wertend berücksichtigen können – obwohl diese eigentlich nur für grenzüberschreitende Fälle gilt. Douglas hatte kürzlich beim ApothekenRechtTag in Bonn erklärt, mit derartigen Verfahren „die Reichweite des EuGH-Urteils auf die Rechtsprechung auszutesten und dadurch den Druck auf den Gesetzgeber zu erhöhen, um eine Regelung zu schaffen, mit der alle leben können“.

Der Apotheker kann nun Rechtsmittel gegen den Beschluss ein­legen – oder die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung akzeptieren und auf eine schnelle Entscheidung über seine ebenfalls anhängige Klage hoffen. |

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