Recht

Plötzlich krank während der Arbeit

Wann geht’s auf Kosten des Chefs zum Arzt?

bü | PTA Krause geht es hundsmiserabel. Sie hat „das Kreuz“ erwischt – mal wieder. Sie müsste dringend einen Arzt aufsuchen, doch ihr Dienst in der Apotheke endet erst in sechs Stunden. Darf sie sich abmelden – und bezahlt ihr Chef dennoch den Lohn für den ganzen Tag? Kann sie also von ihrem Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung verlangen?
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Wenn der Kreislauf während der Arbeit schlapp macht und man noch selbst gehen kann, darf man bezahlt zum Arzt.

Ja. Zwar gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch heute noch. Doch kann Arbeitsentgelt auch dann bezogen werden, wenn der Arbeitnehmer durch einen „in seiner Person liegenden Grund“ (und „schuldlos“) nicht arbeiten kann.

Persönliche Hinderungsgründe, bei denen der Arbeitgeber Gehalt oder Lohn fortzuzahlen hat, können neben besonderen familiären Ereignissen wie Geburten, Todesfällen und Hochzeiten auch Erkrankungen und die damit zusammenhängenden Arztbesuche sein. Der Arbeitgeber muss aber seinen Beschäftigten den Arztbesuch während der Arbeit nur gestatten (und bezahlen), wenn dies außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich wäre. PTA Krause müsste sich also grundsätzlich bemühen, den Doktor vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende aufzusuchen, wenn sie keinen Lohnausfall haben will. Das gilt insbesondere für Vorsorgeuntersuchungen, die ja terminlich „planbar“ sind.

Wird allerdings während der Arbeitszeit ein Arztbesuch durch eine Verletzung oder – wie hier – eine akute Erkrankung unaufschiebbar, so muss der Apothekenleiter seine Mitarbeiterin von der Arbeit bezahlt freistellen. Das ist zwar nicht im Detail im Gesetz geregelt, dafür aber in den meisten Tarifverträgen – so auch im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter. Diese haben „Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes“ beim Aufsuchen eines Arztes, „sofern dies nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist“.

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber auch nicht darauf bestehen, dass sein Mitarbeiter einen Doktor mit „günstigeren Öffnungszeiten“ konsultieren möge; niemand darf an der freien Arztwahl rütteln. |

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