Recht

Nicht mehr viel Zeit für Resturlaub

Bis Ende März müssen übertragene Tage genommen werden

bü | Das Urlaubsjahr 2017 ist schon in vollem Gange – und doch gilt es für etliche Apothekenangestellte, an den für das Vorjahr noch zustehenden Resturlaub zu denken. Viel Zeit dafür haben sie im Regelfall nicht mehr.

Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich, dass der Erholungsurlaub im „laufenden Kalenderjahr“ zu nehmen ist. Er kann nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, etwa weil der ursprünglich vorgesehene Termin nicht eingehalten werden konnte, da der Arbeitnehmer krank geworden war. Oder weil der Apothekenleiter selbst um eine Verlegung gebeten hatte, da so viele Kollegen in der Apo­theke krank waren, dass an Urlaub überhaupt nicht mehr zu denken war.

„Teilurlaub“ ist auf das ganze Folgejahr übertragbar

„Übertragener“ Urlaub aus 2016 aber muss im Regelfall bis zum 31. März 2017 „genommen“, also abgewickelt (nicht nur „angetreten“) sein, wenn er nicht verfallen soll. Ausnahme: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte und hat lediglich Anspruch auf „Teilurlaub“, so wird dieser auf Wunsch ohne zeitliche Begrenzung auf das ganze Folgejahr übertragen. Eine unbeschränkte Übertragungsmöglichkeit gibt es außerdem für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.

Das steht im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:

„Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bleibt bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub in dem Übertragungszeitraum wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Ist die Übertragung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.“

Urlaub verfällt nicht wegen Krankheit

Was passiert, wenn wegen einer längeren Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Urlaub dadurch nicht abgeschrieben werden muss. Früher war es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts so, dass der Urlaub verfiel, wenn er wegen Krankheit oder Erwerbsminderung nicht genommen werden konnte. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) war anderer Ansicht: Der Urlaub kann auch noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums in dem betreffenden oder folgenden Jahr genommen werden. Und sollte der Arbeitnehmer arbeits- oder erwerbsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so müsse der Urlaub bar ab­gegolten werden (Az.: C 350/06). Dieser Anspruch ist allerdings auf 15 Monate nach dem vorletzten Urlaubsjahr begrenzt, für 2015 also noch bis März 2017.

Ansonsten kann eine Barzahlung statt Urlaub vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden – jedenfalls für den gesetzlichen Mindest­urlaub von vier Wochen nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht normalerweise lediglich für die Fälle eine Auszahlung vor, in denen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen worden war.

Und was gilt für Teilzeitkräfte? Sie haben im Regelfall Urlaubs­ansprüche wie Vollbeschäftigte auch. Und können ebenfalls noch bis zum 31. März 2017 für 2016 in Ferien gehen. |

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