DAZ aktuell

BGH lässt DocMorris auflaufen

Karlsruher Richter wollen Entscheidung nicht von EuGH-Urteil abhängig machen

BERLIN (ks) | Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hält es für unnötig, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht – das auch für ausländische Versandapotheken gilt, wenn sie nach Deutschland versenden – mit Unionsrecht vereinbar ist. Alle Rechtsfragen zu diesem Thema seien bereits geklärt. Die Richter sehen daher auch keinen Anlass, eigene Entscheidungen zum gleichen Komplex auszusetzen. Vielmehr hat er jetzt zwei Nichtzulassungsbeschwerden von DocMorris zurückgewiesen. (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2016, Az.: I ZR 67/14 und I ZR 68/14)

DocMorris wollte erreichen, dass sich Karlsruhe doch noch einmal mit Rezept-Boni beschäftigt. Das Oberlandesgericht Köln hatte im Februar 2014 in zwei Verfahren der Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris zugunsten der Kammer entschieden. Dabei ging es um zwei unterschiedliche Modelle des niederländischen Versenders, die Boni in Höhe von bis zu 15 Euro pro Rezept vorsahen. Die Kölner Richter befanden beide für wettbewerbswidrig, weil das deutsche Arzneimittelpreisrecht verletzt und überdies gegen das Heilmittelwerbesetz verstoßen werde. Die Revision zum BGH hatten sie nicht zugelassen. Das wollte sich DocMorris nicht gefallen lassen – zumal mittlerweile ein Verfahren beim EuGH anhängig ist, in dem es um eigentlich schon viele Male national beantwortete Fragen geht: Verstößt es gegen die Warenverkehrsfreiheit – also gegen EU-Primärrecht – wenn sich auch ausländische Versandapotheken, die an deutsche Kunden Arzneimittel verschicken, an das hiesige Arzneimittelpreisrecht halten müssen? Falls ja: Wäre dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt?

Doch der BGH will auf das EuGH-Urteil nicht warten. Zwar könne grundsätzlich auch im Rahmen eines Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde eine Aussetzung vorgenommen werden, wenn es um eine Rechtsfrage geht, die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wird. Doch dies stehe im Ermessen des Gerichts. Und im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung sehen die Karlsruher Richter kein erkennbares Interesse von DocMorris, das eine derartige Aussetzung rechtfertigen würde.

Am Gemeinsamen Senat wird nicht gerüttelt

Alle relevanten Rechtsfragen seien längst beantwortet – dazu verweist der BGH auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22. August 2012. Danach gilt das deutsche Preisrecht auch für DocMorris, EAV & Co. – und ist ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nicht gegeben. Selbst wenn dem so wäre, wäre er gerechtfertigt. Der Gemeinsame Senat hatte eine Vorlage an den EuGH in Erwägung gezogen – diese letztlich aber für nicht erforderlich gehalten. „Es sind keine Gründe ersichtlich, die dem Senat Veranlassung geben würden, hiervon abzuweichen“, so der BGH.

Dennoch führen die Karlsruher Richter nochmals die bekannten Argumente an und nehmen auch Bezug auf ein Schreiben der Europäischen Kommission vom 20. November 2013 an die Bundesrepublik. Darin vertritt die Kommission die Ansicht, dass Deutschland mit § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz gegen EU-Recht verstoße – darin ist klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die im Wege des Versands aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht werden. Diese Norm, so betont der BGH, hat ohnehin nur klarstellenden Charakter. Der Gemeinsame Senat war schon ohne sie zum gleichen Ergebnis gekommen. Zum Einwand der Kommission führt der BGH dennoch weiter aus, dass es sich beim einheitlichen Apothekenabgabepreis lediglich um eine Verkaufsmodalität handele, die ausländische Versandapotheken jedoch nicht stärker beschränke als inländische Versandapotheken. Sie alle müssten sich an die festen Apothekenabgabepreise halten. Auch wenn der BGH keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit sieht – im Zweifel hielte er ihn doch für gerechtfertigt. Denn die EU-Mitgliedstaaten könnten selbst bestimmen, „auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dies erreicht werden soll“.

Seitenhieb ans OLG Düsseldorf

Nicht zuletzt macht der BGH deutlich, was er von der Vorlageentscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf hält: Sie enthalte „keine Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung als diejenige in der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes rechtfertigen. Die Tatsache für sich genommen, dass ein Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorlegt, die sich auch im vorliegenden Verfahren stellen, veranlasst den Senat nicht, die Grundsätze der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Zweifel zu ziehen.“ 

Für Rechtsanwalt Morton Douglas, der schon lange gegen DocMorris streitet, zeigt diese Aussage deutlich, „was der BGH inhaltlich von den Ausführungen des Oberlandesgericht Düsseldorf hält – nämlich nichts“. |

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