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Pflege von Angehörigen

Welche Ansprüche haben Berufstätige?

Die Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer Familien wird schrittweise vom Gesetzgeber verbessert. So haben berufstätige Angehörige seit Anfang 2015 Anspruch auf eine zehntägige Kurzpflegezeit, für die die Pflegekasse ein Unterstützungsgeld als Lohnausgleich bezahlt. Außerdem wurde im Dezember 2015 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung die Begleitung schwerkranker Menschen in der letzten Lebensphase gefördert.
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Noch sind die Ansprüche, die Arbeitnehmer haben, vielfach von der Größe des Betriebes abhängig:

Die maximal zehntägige Kurzpflegezeit (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung) im Akutfall mit dem Pflege­unterstützungsgeld können alle ­Beschäftigten in Anspruch nehmen – auch in Kleinstbetrieben. Sie braucht nicht vorher vom Arbeitgeber genehmigt zu werden; allerdings versteht sich von selbst, dass man den Betrieb sofort benachrichtigen muss. Auf Verlangen muss ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorgelegt werden. Das Unterstützungsgeld in Höhe von etwa 90 Prozent des Nettogehalts – als Ersatz für den Lohnausfall – wird bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt. Man kann sich die zehn Tage auch beispielsweise im Geschwisterkreis aufteilen.

Anspruch auf Pflegezeit haben An­gestellte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. Dabei werden auch die Auszubildenden mitgezählt. Hier unterscheidet man eine teilweise oder vollständige, unbezahlte Freistellung über drei Monate zur Sterbebegleitung (zu Hause oder auch in einem Hospiz o. ä.) sowie eine maximal sechsmonatige Pflegezeit von Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 1 in häus­licher Umgebung. Ein Anspruch bis zu sechs Monaten besteht auch für die Pflege minderjähriger naher An­gehöriger in häuslicher Umgebung oder außerhäuslich.

Bei der Pflegezeit muss der Arbeit­geber mindesten zehn Tage vorher schriftlich über den Zeitraum und Umfang der Freistellung informiert werden und die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden. Wenn die Arbeitszeit reduziert wird, muss darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem ­Arbeitgeber getroffen werden. Für die Pflegezeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden, das innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt werden muss. In Betrieben bis 15 Mitarbeitern besteht kein Rechtsanspruch, hier muss gegebenenfalls eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ­getroffen werden.

Der Anspruch auf bis zu 24-monatige Familienpflegezeit besteht in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern. Dabei kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall spätestens acht Wochen im Voraus schriftlich informiert werden. Auch hier kann ein zinsloses Darlehen des BAFzA in Anspruch genommen werden.

Mehr Infos zu diesem Thema finden Sie unter www.wege-zur-pflege.de.

Mehr Geld für die Hospizversorgung

Nicht immer sind Angehörige (sofern es sie überhaupt gibt) in der Lage, schwerkranke Menschen in ihren letzten Wochen und Tagen zu begleiten. Pflegeheime oder Krankenhäuser ­haben in der Regel kein Personal für diese Sterbebegleitung. Doch mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) wird die Sterbebegleitung nun ein ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflege­versicherung. Pflegeheime sollen ab sofort Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten sowie mit den Hospizdiensten abschließen. Außerdem er­halten die – in der Regel ehrenamtlich organisierten – ambulanten Hospizdienste nun eine bessere finanzielle Ausstattung. Die finanziellen Anreize für die Ärzte und die Verpflichtung der Heime zeigen bereits Wirkung: Während man sich als Angehöriger im vergangenen Jahr noch selbst um die Sterbebegleitung eines Elternteils durch einen ambulanten Hospizdienst kümmern musste, wird dies nun aktiv angeboten bzw. „verordnet“.

Mit dem Gesetz werden aber auch die stationäre Hospizarbeit sowie die Palliativversorgung gefördert. Mehr Infos dazu auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums unter

http://bit.ly/1KsCOVo. |

Dr. Sigrid Joachimsthaler

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