Die Seite 3

Doppelt hält besser

Redakteur der DAZ

Die Beschränkung des Arzneimittelversandes braucht ihre Zeit. Doch interessierte Kreise nutzen die Phase der Unsicherheit, um für Konzepte zu werben, die anderen Zielen dienen. Viele Vorschläge folgen einem gemeinsamen Muster. Dabei werden die Abgabepreise des pharmazeutischen Unternehmers festgeschrieben, um sozialrechtliche Steuerungsinstrumente weiter wirken zu lassen. Dagegen wird die Apothekenhonorierung je nach politischer Orientierung variiert. Die Vorschläge reichen vom angeblich „sanften“ Wettbewerb der Apotheken (gemäß Diktion der Monopolkommission) bis zu verlässlichen Tarifen für einzelne pharmazeutische Leistungen. Letzteres schmeichelt den Apothekern, die als Heilberufler anerkannt und honoriert werden möchten.

Doch dieser wohlschmeckende Wein ist vergiftet. Denn Dienstleistungshonorare als feste Bestandteile des Arzneimittelpreises können seit dem EuGH-Urteil ausgehebelt werden. So blieben nur getrennt abrechenbare Einzelhonorare für jede Teilleistung. Dies ist zwar für neue Leistungen der patientenorientierten Pharmazie sinnvoll und sogar notwendig, taugt aber nicht für den klassischen Versorgungsauftrag. Denn wer entscheidet, welcher Patient eine besonders umfangreiche Beratung, eine Demonstration der Applikation oder eine Lieferung durch einen Boten erhält? Wer weist die Länge des Beratungsgesprächs nach? Wer rechnet die Zuschläge für Kühllagerung, Hochpreiser und Recherchen bei Lieferengpässen ab? Und wer handelt dafür angemessene Tarife aus?

Doch es geht um noch viel mehr. Wenn das Arzneimittel und die dazu notwendige Beratung getrennt abgerechnet werden, kann die Lieferung von der Beratung entkoppelt werden. Der Deutsche Apothekertag hat noch im Oktober einen Antrag der Apothekerkammer Berlin beschlossen, dies zu verhindern und die Einheit von Logistik und kognitiven pharmazeutischen Leistungen zu erhalten. Damit sollen Geschäftsmodelle von Arzneimittelvermittlern unterbunden werden. Doch genau das droht bei der Abrechnung von Teilleistungen, die „eigentlich“ zur „normalen“ Versorgung gehören. Dann kommen die Arzneimittel aus dem Großhandelslager, vom Arzt oder gar direkt vom Hersteller und der Apotheker sitzt im Callcenter. Leider passt eine solche Honorierung in eine Schnäppchenjägergesellschaft, die sich daran gewöhnt hat, bei billigsten Lockangeboten jedes Extra bezahlen zu müssen. Die Billigflieger lassen grüßen.

Dagegen hilft nur die pauschale Honorierung des Versorgungsauftrags. Darum sollte die Preisbindung auch nicht von nur einer Regelung abhängen. Neben der Versandbeschränkung hat Prof. Hilko J. Meyer dazu zwei bemerkenswerte Vorschläge gemacht: das Verbot der Aus- und Wiedereinfuhr als Umgehungsgeschäft (siehe „Die Umgehung der Preisbindung lässt sich gesetzlich verhindern“, DAZ 2016, Nr. 48, S. 11) und die Verankerung der Preisbindung im Sozialrecht (siehe DAZ.online vom 20. Oktober 2016). Diese Ideen sind keine Konkurrenz zur Versandbeschränkung. Darum sollten sie nicht als Pläne B und C in der Schublade bleiben, sondern rechtzeitig zusätzlich zur Versandbeschränkung verfolgt werden. Doppelt oder dreifach hält besser – und falls die geplante Versand­beschränkung irgendwann einmal durch ein unvorhergesehenes Urteil gekippt werden sollte, wären die Sorgen dann viel geringer als heute.


Thomas Müller-Bohn

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