DAZ aktuell

Kritische Gewinnspiele

Gericht: Ungenaue Rabattgutscheine führen in die Irre

BERLIN (ks) | Ein Apotheken-Gewinnspiel, bei dem Gutscheine für „20% Rabatt für einen Artikel ihrer Wahl“ verlost wurden, hatte ein juristisches Nachspiel: Eine solche Werbung ist irreführend, wenn nicht klar ist, dass ausschließlich Artikel aus dem nicht preisgebundenen Segment gemeint sind, befand das Thüringer Oberlandesgericht. (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 17. August 2016, Az.: 2 U 14/16)

Ein Apotheker veranstaltete ein Gewinnspiel, für das er in einer Tageszeitung warb. Neben Bargeld gab es Gutscheine zu gewinnen. Letztere waren mit der Aufschrift: „Gutschein 20% ­Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl“ versehen und in der Zeitungsannonce abgebildet. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig und mahnte den Apotheker ab. Doch der wollte nicht freiwillig von seiner Aktion ablassen und so ging der Fall vor Gericht. In erster Instanz wurde der Klage schon Ende 2015 stattgegeben. Nun hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem kürzlich ver­öffentlichten Urteil bestätigt.

Die Richter befanden die Werbung als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn der Durchschnittsverbraucher gehe bei einem solchen Gutschein davon aus, dass dieser für alle in der Apotheke erhältlichen, von ihm gewählte Waren eingesetzt werden könne – und nicht nur für das nicht preisgebundene Warensegment, wie es tatsächlich der Fall ist. Möglicherweise komme für ihn sogar in Betracht, dass der Rabatt auf den Zuzahlungsbetrag gewährt wird. Auch auf Rezept verschriebene Arzneimittel seien Artikel nach Wahl des Verbrauchers. Und diese sind bekanntlich ­einem Rabatt nicht zugänglich.

Es reiche auch nicht, wenn der Verbraucher über den Umfang der Ein­lösemöglichkeiten informiert werde, wenn er den Gutschein in der Apotheke ausgehändigt bekommt. Denn dann erfolge die Information zu spät, so das Gericht. Der Verbraucher hatte dann nämlich schon seine Entscheidung, am Gewinnspiel teilzunehmen, getroffen. Zudem befinde er sich dann bereits in der Apotheke des Beklagten – und genau das sei das Ziel des Apothekers gewesen.

Diese Irreführung sei auch nach dem insoweit neu gefassten § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Überdies, so das Gericht, sei es nicht unzumutbar gewesen, den Gutschein präziser zu fassen, also zu beschreiben, dass der Rabatt nur für nicht preisgebundene Waren gilt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. |

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