DAZ aktuell

Wann wird die Pille erstattet?

DAP-Newsletter klärt auf

STUTTGART (jb) | Kontrazeptiva werden in der Regel nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr von der Krankenkasse erstattet. Was aber macht man, wenn eine Frau, die bereits ­älter ist, ein Pillenrezept vorlegt – vielleicht sogar eines, das einen Stempel trägt „Verordnung nach § 24 SGB V“? Über letzteren Fall berichtet das DeutscheApotheken-Portal in seinem Newsletter.

„Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.“ So steht es in § 24a Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V). Grundsätzlich ist die Abgabe von Kontrazeptiva auf Rezept aber auch bei älteren Frauen möglich, zum Beispiel wenn die verordnete Pille aufgrund einer ihrer Zusatzindikationen, wie die Behandlung von Akne oder Hirsutismus, verordnet wurde. Eine weitere Ausnahme ist, wenn eine Kontrazeption medizinisch indiziert ist, z. B. bei einer Therapie mit fruchtschädigenden Wirkstoffen. Ist keine Diagnose angegeben, hat die Apotheke keine Prüfpflicht, ob eine solche Indikation vorliegt. Das Verhütungsmittel kann zulasten der Kasse abgegeben werden. Hat der Arzt allerdings die Diagnose auf dem Rezept vermerkt, ist die Apotheke in der Verantwortung. Nur wenn für die angegebene Diagnose das verordnete Mittel erstattet wird, trägt die GKV die Kosten. Ein Stempel „Verordnung nach § 24 SGB V“ bei einer Frau, die 20 oder älter ist, deutet eher darauf hin, dass der Arzt fälschlicherweise ein Kassenrezept ausgestellt hat. Das Deutsche ApothekenPortal empfiehlt in solchen Fällen eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, um eine Retaxation zu vermeiden. |

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