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Die geheime kleine Zusatzrente

Die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein – ein Kammerspiel

STUTTGART (diz) | Vor knapp 60 Jahren hat die Apothekerkammer Nordrhein eine Zusatzversorgung für angestellte Apothekerinnen und Apotheker ins Leben gerufen – obwohl sie eigentlich nie dazu ermächtigt war, wie ein Gericht unlängst feststellte. Jetzt soll die Zusatzversorgung aufgelöst werden. Was geschieht mit den knapp 30 Millionen Euro Vermögen? Wissen die angestellten Approbierten, dass und ob ihnen eine Zusatzrente zusteht? Wie geht das Kammerspiel weiter?
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Einen hübschen Sparstrumpf nennt die Apothekerkammer Nordrhein mit ihrer Zusatzrente ihr eigen. Leider „riecht“ er ein wenig - und soll daher nun aufgelöst werden.

Jutta G. (Name geändert), Jahrgang 1955, ist angestellte Apothekerin in einer Apotheke, die zum Kammerbezirk Nordrhein gehört. Gleich nach ihrem Studium tritt sie 1980 eine Vollzeitstelle (38 Wochenstunden) in einer Apotheke an. Zehn Jahre später bekommt sie ein Kind und macht vierzehn Monate “Kinderpause“. 1992 steigt sie wieder in den Beruf ein, allerdings arbeitet sie nur noch 29 Stunden in der Woche – Kind, Haushalt …. Im Jahr 2001, das Kind ist aus dem Gröbsten heraus, stockt sie auf 36 Stunden auf, und dabei bleibt es bis heute. Als sie vor kurzem mit ihrer Chefin über das Thema Alter und Rente spricht, erfährt sie zum ersten Mal von der Möglichkeit, eine zusätzliche Rente von der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein zu bekommen. „Die Kammer hat mich nie darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit gibt, eine solche Zusatzrente zu erhalten“, wundert sich Jutta G. Sie folgt dem Rat ihrer Chefin, ihren Anspruch auf die Zusatzrente bei der Kammer zu erfragen. Doch das Antwortschreiben der Kammer ist ernüchternd: Die Kammer bedauert zwar, dass der Apothekerin die Zusatzversorgung nicht bekannt war, weist aber alle Schuld einer unterlassenen Informationspflicht von sich: „… sehen wir uns grundsätzlich nicht verpflichtet“, heißt es in dem Antwortschreiben der Kammer, „alle Kammerangehörigen, die vor dem 02.09.1983 als Angestellte in öffentlichen Apotheken (oder bei der Apothekerkammer Nordrhein) tätig waren, über die Satzung und die dort statuierten Anspruchsvoraussetzungen unveranlasst zu informieren. Jeder Kammerangehörige ist verpflichtet, sich hinsichtlich der mit seiner Berufsausübung verbundenen Regelungen Kenntnis zu verschaffen.“

Auch die weiteren Ausführungen der Kammerantwort sind für Jutta G. ernüchternd. So wird sie darüber informiert, dass bei ihr die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Anspruch auf eine Zusatzrente der Zusatzversorgung hat laut Satzung nur, wer vor dem 02.09.1983 in einer öffentlichen Apotheke oder aber bei der Apothekerkammer Nordrhein tätig war und seine Tätigkeit in den letzten 25 Jahren vor Erreichen der Altersgrenze für mindestens 20 Jahre „vollbeschäftigt“ ausgeübt hat. Unter „vollbeschäftigt“ versteht die Kammer mindestens 30 Stunden in der Woche – wobei dieser Passus erst 2014 in die Satzung eingefügt wurde ebenso wie die Verschiebung des Stichtages um einen Tag vom 01.09.1983 auf den 02.09.1983 sowie die Ausdehnung der Anspruchsberechtigten auf Mitarbeiter der Kammer.

Jutta G. erinnert sich: Neun Jahre lang hatte sie seinerzeit nur 29 Stunden gearbeitet – das soll quasi das Aus für Anspruchsberechtigung sein. Denn bis zum Erreichen ihrer Altersgrenze, so fügt die Kammer hinzu, werde sie die Voraussetzungen auch nicht mehr herstellen können, nämlich die Mindestzeit von 20 Jahren 25 Jahre vor ihrem Renteneintritt auf einer Vollzeitstelle (mindestens 30 Stunden) gearbeitet zu haben.

Zusatzrente mit Hintergedanken?

Die eigenwilligen Voraussetzungen für diese Zusatzrente gekoppelt mit der nicht vorhandenen Informationsfreudigkeit der Kammer ist das eine, das an dieser Zusatzrente einen bitteren Beigeschmack auslöst. Aber da ist noch mehr, das zumindest nachdenklich stimmt. Zum Beispiel der damalige Grund, eine solche Zusatzversorgung ins Leben zu rufen. Denn der dürfte nicht unbedingt nur die Fürsorge der Kammer und der Apothekenleiter, die in diese Zusatzversorgung die Beiträge für ihre angestellten Apothekerinnen und Apotheker einbezahlten, gewesen sein. Ein gewisser Eigennutz darf hier durchaus unterstellt werden. Hintergrund der mit Wirkung ab dem 01.01.1957 geschaffenen Zusatzversorgung war nämlich die damals anstehende und 1958 ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Niederlassungsfreiheit. Mit dem „Zuckerle“ einer beitragsfreien Zusatzrente zu Lasten der selbstständigen Apotheker wollte man – und das ist kein Geheimnis – potenziell niederlassungswilligen Apothekern das Angestelltendasein versüßen und sie davon abbringen, eine eigene Apotheke zu eröffnen. Und so zahlten die Apothekenleiter brav von 1960 bis 1996 ihre Beiträge in die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein ein – und bauten nebenbei ein kleines Vermögen auf.

Gute Leistungen – wenn man sie bekommt

Die Leistungsarten, die es laut neuester Satzung in der Zusatzversorgung gibt, lesen sich passabel: Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegattinnen und Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt, und Zuschuss zu den Bestattungskosten einer oder eines verstorbenen versorgungsberechtigen Kammerangehörigen. Ob man als angestellte Apothekerin oder als angestellter Apotheker dann tatsächlich mit einer dieser Leistungen rechnen kann, ist allerdings von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, die kaum aktiv kommuniziert wurden. In mehreren Satzungsänderungen wurde zudem die Zahl der Anspruchsberechtigten immer wieder eingeschränkt, gleichzeitig die Rentenzahlung für die verbliebenen Leistungsberechtigten auf monatlich 450 Euro erhöht.

Diese monatliche Zusatzversorgung von pauschal 450 Euro steht Kammermitgliedern zu, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht haben, vor dem 1. September 1983 in einer öffentlichen Apotheke oder in der Apothekerkammer vollbeschäftigt tätig gewesen sind und wenn diese Voraussetzung der Vollbeschäftigung in den letzten 25 Jahren vor Renteneintritt 20 Jahre lang bestanden hat.

Ein Pferdefuß an dieser Regelung, mit der auch Jutta P. ringt, ist u. a. der Begriff der Vollbeschäftigung. Anfang der 70er Jahre wurde er mit „mindestens 30 Wochenstunden“ definiert. In die Satzung der Zusatzversorgung aufgenommen wurde er durch Vorstandsbeschluss erst am 13. Juni 2012. So heißt es in § 12 Abs. 3: „Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 vermindern sich anteilig, so die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige nicht in Vollzeit, aber zumindest 30 Wochenstunden in dem nach Abs. 4 maßgeblichen Zeitraum [in den letzten 25 Jahren, mindestens 20 Jahre lang] tätig war…“ Jutta P. hätte, wenn sie das schon in den neunziger Jahren gewusst hätte, mit Sicherheit keine Beschäftigung mit 29 Stunden in der Woche angenommen, sondern auf alle Fälle „mindestens 30 Wochenstunden“ gearbeitet. Die Ansprüche verliert übrigens auch, wer den Kammerbezirk Nordrhein verlässt. Angestellte Apotheker, die nach 29 Jahren in einer Apotheke in Essen in die Bochumer Filiale wechselt, verliert also eine monatliche Rente von 450 Euro. Die Kammer sieht sich auch hier nicht in der Pflicht, die Kollegen von aktiv zu informieren.

Eine Zusatzversorgung, die nicht sein durfte?

Inzwischen beschäftigen sich auch Gerichte mit dem Konstrukt der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein mit dem Ergebnis, dass die Rechtslage äußerst unklar erscheint. Steht es einer Kammer überhaupt zu, eine solche Zusatzversorgung zu betreiben? Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster bedarf es nämlich für die Errichtung einer Satzung für eine Zusatzversorgung einer Ermächtigungsgrundlage. Diese Ermächtigungsgrundlage könnte bei der Zusatzversorgung das Heilberufsgesetz sein, aber dann müsste die Zusatzversorgung entweder eine Fürsorgeeinrichtung oder ein Versorgungswerk sein. Ein Versorgungswerk ist eine Altersversorgung der ersten Säule – das ist die Zusatzversorgung nach Ansicht des Gerichts aber eindeutig nicht. Und eine Fürsorgeeinrichtung ist sie auch nicht, da eine Notlage nicht als Leistungsvoraussetzung gilt. Das Gericht folgert daraus, dass die erforderliche Grundlage im Gesetz fehle und damit fehle der Satzung der Zusatzversorgung die Grundlage. Mit diesen Hinweisen des Oberverwaltungsgerichts erkennt die Kammer Nordrhein, dass ihre Zusatzversorgung auf rechtlich tönernen Füßen steht – die Kammerversammlung beschließt daher am 8. Juni 2016 die Empfehlung, die Zusatzversorgung aufzulösen.

Wohin mit dem Vermögen?

Derzeit liegen rund 28 Mio. Euro im Topf, die nun treuhänderisch von der Kammer verwaltet werden. Wie soll das Geld nun verteilt werden, wer soll davon profitieren? Eine komplizierte Sache, mit der die Kammer derzeit kämpft. In einer Sitzung des Sozial- und Versorgungsausschusses am 29. Juni 2016 informierte Stephan Janko, Generalbevollmächtigter der Zusatzversorgung, über das weitere Vorgehen. So sollen einem Gutachten zufolge alle Leistungsempfänger ihr Deckungskapital erhalten. Ein weiterer Teil des Vermögens werde der Apothekerkammer für die Anwärter übertragen, die später eventuell anspruchsberechtigt sind. Der dritte Teil des Vermögens ist der Überschuss, der dann für Fürsorge- und Vorsorgezwecke an die Kammer gehen soll. Bei diesem Plan gibt es allerdings einige steuerrechtliche Fragen, die Janko klären möchte, bevor er verbindliche Auskünfte zum weiteren Vorgehen erteilen könne.

Einigkeit bestand unter den Mitgliedern des Sozial- und Versorgungsausschusses jedenfalls, dass dem Kammervorstand empfohlen werden soll, die Belange der Teilzeitkräfte im Wege der Überarbeitung der Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Nordrhein weiter zu berücksichtigen und zu diskutieren. Vielleicht haben dann Mitarbeiter wie Jutta G., die die Anforderungen aufgrund einer temporären Teilzeitarbeit nicht erfüllen, doch noch eine Chance, von den verbleibenden Mitteln zu profitieren.

Über das weitere Vorgehen wird die Kammerversammlung der AK Nordrhein voraussichtlich am 16. November 2016 abstimmen.  |

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