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Mehr Honorar für gestiegenen Aufwand

BMG legt Referententwurf für GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz vor

BERLIN (ks/bro) | Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 25. Juli den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV“ vorgelegt. Kurz genannt: GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz oder AM-VSG. Wie in den zuvor bekannt gewordenen Eckpunkten angekündigt, finden sich hierin Honorar­erhöhungen für Apotheker: Für Rezepturen und das Handling von BtM- und T-Rezepten gibt es künftig mehr Geld.

Für die Herstellung von Standard-Rezepturen und für die Abgabe von Betäubungsmitteln werden Apotheker in Zukunft pro Jahr insgesamt rund 85 Millionen Euro mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten – der Gesetzentwurf geht von Mehrausgaben von 100 Millionen Euro aus. Dabei handelt es sich aber um einen Betrag inklusive Mehrwertsteuer. Für die PKV werden die Mehrausgaben durch die Vergütungsverbesserung auf 15 Millionen Euro beziffert.

Fixzuschlag plus 1-Euro-Aufschlag auf den Arbeitspreis

Wie bereits aus einem Eckpunkte­papier des BMG bekannt, soll es für Rezepturen einen neuen, zusätzlichen Fixanteil am Festzuschlag in Höhe von 8,35 Euro geben. Außerdem werden die Arbeitspreise um jeweils einen Euro erhöht. Derzeit liegen diese bei 2,50 Euro, 5,00 Euro oder 7,00 Euro – je nach Darreichungsform und Menge. In Zukunft erhalten die Apotheker also 3,50 Euro, 6 Euro oder 8 Euro.

Die neue Rezepturvergütung wird allerdings nicht an den Nacht- und Notdienstfonds gekoppelt. Die ABDA hatte gefordert, dass pro ausgezahltem Fixhonorar für jede Rezeptur auch 16 Cent in den Nacht- und Notdienstfonds wandern. Während hier also keine Gleichstellung von Rezepturen und Fertigarzneimitteln erfolgen soll, hält das BMG eine solche für „sachgerecht“, wenn es um den Kassenabschlag geht. Dieser soll bei Rezepturen künftig die gleiche Höhe wie bei Fertigarzneimitteln haben: 1,77 Euro. Bislang betrug er fünf Prozent des Apothekenverkaufs­preises.

Abweichende Vereinbarungen möglich

Eine weitere Änderung sieht vor, dass Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband abweichende Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages auch im Hinblick auf den neu ein­geführten Festzuschlag schließen können.

Begründet wird die höhere Vergütung im Gesetzentwurf folgendermaßen: „Im Zusammenhang mit Standardrezepturarzneimitteln umfasst die Tätigkeit in der Apotheke nicht nur die Zubereitung sondern auch die Information und Beratung bei der Abgabe. Hierfür erhalten Apotheken nach den derzeitigen Regelungen jedoch keine weitergehende Vergütung. Dies ist nicht sachgerecht, da sich die Beratung bei der Abgabe von Standard- Rezepturen nicht von der Abgabe bei Fertigarzneimitteln unterscheidet. Es erfolgt insofern eine Gleichstellung von Fertigarzneimitteln und Standard-Rezepturen.“

Dass es nun auch einen Fixzuschlag von 8,35 Euro für Standard-Rezepturen gibt, sei auch vor dem Hintergrund angemessen, dass es hier auch um Rezepturen gehe, für die bislang keine gesonderte Vergütung in der Hilfstaxe vereinbart wird. Zudem hätten sich die Anforderungen aus der Apothekenbetriebsordnung in diesem Bereich erhöht. Und: „Die Maßnahme dient auch der Sicherstellung der Versorgung mit Standard-Rezepturen“.

2,91 Euro für BtM- und T-Rezepte

Ferner erhalten die Apotheker künftig für die Abgabe von Betäubungsmitteln sowie Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten (T-Rezepte) eine zusätzliche Vergütung von 2,91 Euro pro Rezept. Derzeit können die Pharmazeuten pro BtM-Rezept einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 0,26 Euro inklusive Mehrwertsteuer abrechnen. Dieser Betrag, so heißt es in der Begründung, berücksichtige den Aufwand, der durch die Anforderungen in den einschlägigen Verschreibungsverordnungen entsteht, nicht hinreichend. Er sei zudem seit Einführung der Regelung im Jahr 1981 nicht erhöht worden. Die seitdem gewachsenen Anforderungen lasse er damit außer Acht. Was die T-Rezepte betrifft, so müssten Apotheken ebenfalls verschiedene Dokumentationspflichten beachten – dafür gibt es aber bislang kein zusätzliches Geld. Es sei aber sachgerecht, sie ebenso zu behandeln wie Betäubungsmittel.Wann das AM-VSG in Kraft treten soll, ist noch offen. Nächster Schritt ist der Kabinettsbeschluss. Die hierfür erforderliche Ressortabstimmung kann für die Apotheker nochmal spannend werden. Denn das Bundeswirtschaftsministerium hatte immer wieder beteuert, dass es solange keine Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung geben werde, bis das Gutachten zum Apothekenhonorar abgeschlossen sei. Und das wird erst im Herbst 2017 der Fall sein. |

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