DAZ aktuell

Apotheken sollen Erstattungsbetrag kennen

Dennoch bleibt unklar, wie die „nicht öffentliche Listung“ der tatsächlichen Preise aussehen wird

BERLIN (ks) | Die Hersteller neuer Arzneimittel haben schon vor Inkrafttreten des AMNOG 2011 für vertrauliche Erstattungsbeträge gekämpft. Welchen Rabatt sie den Kassen gewähren, wenn dieses die frühe Nutzenbewertung durchlaufen hat, wollten sie nicht aller Welt mitteilen. Schon gar nicht Ländern, die auf die deutschen Arzneimittelpreise Bezug nehmen. Fünf Jahre später sagt auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG): Der Erstattungsbetrag darf nicht öffentlich gelistet werden. Was das heißt, ist allerdings noch immer nicht ganz klar. Nur: An der Berechnung der Apotheken- und Großhandelsmargen soll sich nichts ändern.

Mit seinem GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz will das BMG in erster Linie Ergebnisse des Pharmadialogs umsetzen. Dieser fast zweijährige ressortübergreifende ­Dialog-Prozess, war im April mit einem Abschlussbericht beendet worden. Eine Vereinbarung betraf die Vertraulichkeit der Erstattungsbeträge. Das BMG versprach, ein Konzept zu erarbeiten, „das es ermöglichen soll, die für die Versorgungssituation in Deutschland negativen Auswirkungen aufgrund der öffentlichen Listung des rabattierten Betrags auszuschließen“. Damit sind die Preis­referenzierungen anderer Länder auf die deutschen Arzneimittelpreise gemeint. Wie stark diese überhaupt (noch) stattfinden, ist fraglich. Der Vorstands-Vize des GKV-Spitzenverbandes, Johann Magnus von Stackelberg, verwies kürzlich darauf, dass die meisten Länder nur noch auf Länderkörbe verweisen. Je größer dieser Korb, desto geringer das Gewicht eines einzelnen Landes. Und: Nur in 16 von 28 europäischen Ländern sei Deutschland Teil dieses Länderkorbes. Stackelbergs Fazit: Der deutsche Preis sei eine nur „relativ“ wichtige Größe. Kritiker der Vertraulichkeit weisen auch auf weitere Probleme hin: Zum einen sei der Erstattungsbetrag für Ärzte eine wichtige Information, um wirtschaftlich verordnen zu können. Zudem werde er als Berechnungsgrundlage in der Lieferkette benötigt, etwa für die Umsatzsteuer sowie die Margen der Apotheker und Großhändler. Aber vertrauliche Preise seien auch aus ganz praktischen Gründen kritisch – etwa im Hinblick auf PKV und Beihilfe.

Die für Apotheker wichtige Frage war nun: Welchen Preis werden sie künftig kennen? Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf beantwortet diese zwar – wirft dafür aber neue Fragen auf. Im Sozialgesetzbuch V wird zunächst nur geregelt, dass der zwischen GKV-Spitzenverband und Hersteller vereinbarte Erstattungsbetrag „nicht öffentlich gelistet werden“ darf. In dem neuen § 130b Abs. 1a SGB V soll es ebenfalls heißen: „Er darf nur solchen Institutionen mitgeteilt werden, die ihn zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“

Apotheke als Institution

Sprich: Die Regelung all der Details, die tatsächlich kompliziert werden können, wird verschoben. In der Begründung zum geänderten § 130b SGB V wird allerdings schon deutlich, dass Apotheken voraussichtlich als eine „Institution“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Dort heißt es, das BMG werde „ein Verfahren entwickeln um sicherzustellen, dass der Erstattungsbetrag unter Verzicht auf die öffentliche Listung zwischen Apothekern, Großhändlern, pharmazeutischen Unternehmern sowie gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungs­unternehmen abgerechnet werden kann, und die Ärzte ihrem aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot resultierenden gesetzlichen Auftrag nachkommen können“.

Ob die Pharmaindustrie damit wirklich zufrieden ist, muss sich noch zeigen. Bislang hieß es aus ihren Kreisen nur: „Die Hängepartie geht weiter.“ |

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