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Apotheker brauchen Planungssicherheit

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten heimversorgender Apotheke

BERLIN (ks) | Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle sorgte im vergangenen November in der Apothekerszene für Aufsehen: Es legte einen Heimversorgungsvertrag in einer Weise zugunsten des Heimes aus, die heimversorgende Apotheken zweifeln ließ, was eine vertragliche Vereinbarung wert ist. Nun hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016, Az.: III ZR 446/15

Es geht um einen Rechtsstreit zwischen einem Heim und einer Apothekerin, die dieses auf Grundlage eines Heimversorgungsvertrages über mehrere Jahre versorgt hatte. Der Vertrag legte unter anderem eine Kündigungsfrist von sechs Monaten fest. Zudem bestimmte er, dass der Heimträger den Vertrags-Apotheker unverzüglich informiert, wenn er Verträge zum gleichen Gegenstand mit anderen Apotheken abschließt.

Im Jahr 2013 wünschte das Heim von der Apothekerin ein Angebot für eine Arzneimittelbelieferung inklusive kostenloser Verblisterung. Doch dazu sah sich die Apothekerin nicht in der Lage. Dies teilte sie dem Heim am 30. September 2013 mit. Daraufhin kündigte die Heimträgerin den Vertrag Anfang Dezember zum 31. Dezember 2013. Zum 1. Januar 2014 schloss die Heimträgerin einen Versorgungsvertrag mit einer anderen Apotheke.

Die Apothekerin machte daraufhin Schadenersatz in Höhe von rund 17.000 Euro geltend. So hoch bezifferte sie ihren entgangenen Gewinn für sechs Monate. Sie zog vor Gericht und bekam in der ersten Instanz zumindest 13.700 Euro Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Hannover vertrat die Auffassung, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zumindest auch dem Schutz des Apothekers dienen solle.

Doch die Heimträgerin ging in Berufung, und das Oberlandesgericht Celle entschied in ihrem Sinne. Ein Schadenersatzanspruch stehe der klagenden Apothekerin nicht zu. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter nach Auslegung des Muster-Heimversorgungsvertrages. Danach wäre die Heimträgerin auch ohne Kündigung berechtigt gewesen, eine andere Apotheke vollständig mit den Leistungen zu betrauen, die zuvor die klagende Apothekerin übernommen hatte. Und in diesem Fall, so das Gericht, hätte die Apothekerin wirtschaftlich genauso gestanden wie nach der Kündigung.

Wen schützen Heim­versorgungsverträge?

Der Sinn und Zweck von Verträgen nach § 12 a ApoG liege „allein darin, dass die Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gesichert ist“, argumentierte das Oberlandesgericht weiter. Geschützt seien also allein die Heimbewohner und mittelbar auch das Heim selbst, nicht aber die Apotheke. Und so sei auch die Kündigungsfrist auszulegen. Diese solle verhindern, dass ein Heim „von einem Tag auf den anderen“ ohne Apotheke dasteht – nicht aber die Apotheke schützen.

Nun stand die letzte Instanz an: Am Bundesgerichtshof fand am gestrigen Donnerstag die Verhandlung statt – und auch das Urteil wurde gleich gesprochen. Die schriftlichen Gründe liegen zwar noch nicht vor. Aber klar ist: Die Karlsruher Richter meinen durchaus, dass auch Apotheker, die Heime versorgen, planen können müssen und schützenswerte wirtschaftliche Interessen haben. Sie ließen das Urteil des Landgerichts Hannover wieder aufleben. Theoretisch hätte der Bundesgerichtshof den Fall auch nach Celle zurückverweisen können – wenn es Zweifel an der Höhe der Schadenersatzsumme gehabt hätte. Doch die ­hatte man in Karlsruhe offensichtlich nicht. |

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