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Keine Prüfpflicht, aber …

Verordnungsausschluss von Gliniden

BERLIN (ks/ral) | Seit dem 1. Juli ­dürfen Glinide grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Auch wenn es keine Prüfpflicht für Apotheken gibt: Bei einem GKV-­Rezept über Nateglinid kann eine Rücksprache mit dem Arzt nicht schaden.

Seit 1. Juli befinden sich die Wirkstoffe Repaglinid (Novonorm® von Novo Nordisk und Generika) und Nateglinid (Starlix® von Novartis) in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie – der Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse. Repaglinid darf künftig nur noch bei niereninsuffizienten Patienten mit einer Creatinin-Clearance unter 25 ml/min eingesetzt werden, wenn keine anderen oralen Antidiabetika infrage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Für Nateglinid ist keine Ausnahme definiert.

Die Anlage III ist an die verordnenden Ärzte adressiert. Sie müssen Patienten, die eines der Glinide nehmen, umstellen. Apotheker haben grundsätzlich keine Prüfpflicht und es besteht somit keine Retax-Gefahr. Allerdings kann bei einem Rezept Starlix®, das nun ausnahmslos nicht mehr für GKV-Patienten verordnet werden darf, eine Rücksprache mit dem Arzt sinnvoll sein. Er sollte darauf hingewiesen werden, dass er ein alternatives Arzneimittel verordnen muss. Zumal das Präparat auf dem Markt durchaus noch verfügbar ist. Hersteller Novartis hatte im Februar erklärt, Nateglinid weiterhin zur Verfügung zu stellen. Zugleich wolle man die weitere Entwicklung nach der Entscheidung des G-BA „sorgfältig beobachten.“ |

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