DAZ aktuell

Kein unlauteres Vorgehen

Einzelhändler darf auch Rabatt-Coupons von der Konkurrenz einlösen

BERLIN (ks) | Darf ein Einzelhändler auch die Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlösen? Die Wett­bewerbszentrale wollte eine klare Antwort auf diese Frage und der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Ja, er darf, unlauter ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht. Ein Urteil, das auch für Apotheken relevant sein kann.

Die Drogeriekette Müller hatte damit geworben, 10-Prozent-Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas auf ihr gesamtes Sortiment einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbeaktion für eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern: Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung anderer Anbieter würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Zudem sei die Werbung irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegen­seitig anzuerkennen. Die Wettbewerbszentrale mahnte Müller ab und zog vor Gericht, als der Drogeriemarkt keine Unterlassungserklärung abgab.

Am 23. Juni entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz über den Fall und bestätigte dabei die beiden Vorinstanzen. Sowohl das Landgericht Ulm als auch das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage zuvor abgewiesen. Zu Recht, meint der BGH. Der beklagten Drogerie sei kein un­lauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorzuwerfen, heißt es in einer Pressemeldung des Gerichts. Ein Kunde, der einen Rabattgutschein erhält, ist damit nämlich nicht schon Kunde für den nächsten Einkauf im werbenden Unternehmen. Das gelte auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer ­eines Kundenbindungsprogramms ­versandt würden. Ob der Verbraucher diese Gutscheine auch verwendet, entscheide dieser regelmäßig erst später.

Soweit Müller mit Aufstellern in seinen Filialen geworben habe, wende sich diese Werbung zudem gezielt an die eigene Kundschaft – und nicht an fremde. Die Verbraucher würden auch nicht ­daran gehindert, die Gutscheine dort einzulösen, wo sie sie ursprünglich bekommen haben. Vielmehr erhielten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei Müller zu erlangen. „Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber“, so der BGH. Der Drogeriekette stehe es frei, sich ­besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.

Auch eine unlautere Irreführung konnte der BGH nicht erkennen. Die Werbung der Drogeriekette beziehe sich eindeutig nur auf ihr eigenes Unternehmen. Den Verbrauchern liege es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.

Folgen für die Praxis

Das Urteil ist sicherlich auch auf Apotheken übertragbar – vorausgesetzt, es handelt sich um zulässige Rabatte. Das können nur solche sein, die sich nicht auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehen bzw. an die Rezepteinlösung gekoppelt sind.

„Der BGH hat mit seiner Entscheidung nun Klarheit für Handel und Hersteller geschaffen“ kommentierte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbs­zentrale, die Entscheidung, deren schriftliche Gründe allerdings noch nicht vorliegen. Doch er gibt zu bedenken, dass sie weitreichende Folgen für die Praxis haben könnte: „Es könnte gut sein, dass zunächst der Wettbewerb um Kunden mit Gutscheinen der Konkurrenz angeheizt wird. Mittelfristig könnte die Folge aber auch sein, dass es Rabatt-Gutscheine im bisherigen Umfange nicht weiter geben wird, wenn Händler befürchten müssen, dass diese bei der Konkurrenz eingelöst werden“, so Münker. |

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