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Die Apotheke als Korrektorat

Rezeptfehler: ABDA will erweiterte Ergänzungsmöglichkeiten

BERLIN (ks/ral) | Das Bundesgesundheitsministerium plant eine Klarstellung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV): Bei Rezepten, auf denen der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer fehlt, soll der Apotheker auch ohne Rücksprache mit dem Verordner befugt sein, „die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“ Die ABDA hat hierzu nun Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßt die ABDA die geplante Änderung. Wohl nicht zuletzt unter dem Eindruck der vor der Schiedsstelle erreichten Neuregelungen im Rahmenvertrag hat die ABDA aber eine weitergehende Anregung: Die vorgesehene Ergänzungsmöglichkeit sollte sich nicht auf Vorname und Telefonnummer beschränken, sondern auf alle in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV aufgeführten Angaben erweitert werden. Sie weist darauf hin, dass im Einzelfall etwa auch die Berufsbezeichnung unabsichtlich vergessen werde, wenn zum Beispiel noch veraltete Praxisstempel verwendet werden. Auch diese sollte der Apotheker ergänzen können, soweit sie ihm zweifelfrei bekannt sei. Das gleiche gelte für Namen und Anschrift von Praxis oder Klinik. Eine Gefährdung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs sei mit diesen Erweiterungen nicht verbunden, so die ABDA.

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Den Rotstift bereit halten Wenn es nach der ABDA geht, sollen Apotheker deutlich mehr Ergänzungsmöglichkeiten auf Rezepten erhalten als bislang vorgesehen.

Vorschlag für neuen Ansatz mit Muss- und Soll-Angaben

Darüber hinaus regt sie an, bei einer künftigen AMVV-Änderung zu erwägen, die Anforderungen an Verschreibungen in „Muss-“ und „Soll-Angaben“ zu unterteilen. Demnach wäre eine Verschreibung gültig, wenn die verschreibende Person, die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und das Arzneimittel selbst eindeutig identifizierbar sind sowie eine eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person bzw. deren elektronische Signatur vorhanden ist. Das Fehlen einzelner weiterer bislang in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AMVV aufgeführter Angaben würde die Gültigkeit der Verordnung nicht berühren, könnte aber unter Umständen im Einzelfall geahndet werden. So würde klargestellt, dass die „Soll-Angaben“ ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen und nicht Grundlage für die Feststellung eines sozialrechtlichen Erstattungsanspruches sind. Für den käme es dann lediglich auf die ­Gültigkeit der Verschreibung („Muss-Angaben“) und im Übrigen allein auf die weiteren sozialrechtlichen Vorgaben an. „Für eine Diskussion dieses neuen Ansatzes stehen wir Ihnen gern zur Verfügung“ schließt die ABDA ihre ­Stellungnahme. |

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