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Nullsummenspiel

Neues Jahr, neues Recht

Zum Jahresbeginn haben sich ­einige Grenzwerte, Leistungen und Belastungen geändert, zum Beispiel beim Kindergeld, in den Sozial­versicherungen und bei der Einkommensteuer.
Grafik: Trueffelpix - Fotolia.com

Gesetzlich Versicherte haben Ende letzten Jahres Post von ihrer Krankenkasse bekommen. Während die Beitragssätze für Arbeitgeber weiter bei 7,3 Prozent liegen, erhöht sich der Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer auf ihren Beitrag von 7,3 Prozent zahlen müssen. Der Anstieg ist unterschiedlich je nach Kasse. Im Schnitt beträgt er jetzt 1,1 Prozent, das heißt 0,2 Prozentpunkte mehr als 2015. Die Aussichten für 2017 sind aus Mitarbeitersicht ebenfalls nicht gut, denn die ­Kostensteigerungen in der GKV sollen weiter einseitig den Beschäftigten auferlegt werden. Daher mehren sich Stimmen, die eine Rückkehr zur paritätischen Verteilung der Lasten in der GKV fordern, d. h. dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen einzahlen.

Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung betragen 2016 weiterhin 2,35 Pro­zent bzw. 2,6 Prozent für kinderlose Versicherte. Allerdings sind die monatlichen Höchstbeiträge geringfügig auf 99,58 Euro bzw. 110,17 Euro gestiegen.

Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag steigt im Steuerjahr 2016 um 180 Euro auf 8652 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich pro Elternteil um 96 Euro auf 4608 Euro. Für unterhaltspflichtige Steuerzahler liegt der Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen jetzt ebenfalls bei 8652 Euro.

Einen neuen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug kann man sich ab diesem Jahr gleich für 24 Monate eintragen lassen. Wenn es zwischenzeitlich Änderungen gibt, müssen Sie dies aber Ihrem Finanzamt mitteilen.

Freistellungsaufträge

Wenn Sie Ihrer Bank vor 2011 einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt und diesen seither nicht geändert haben, könnte es sein, dass er zum Jahresbeginn seine Gültigkeit verloren hat – falls der Bank Ihre Steuer-Identifikationsnummer nicht vorliegt. Viele, aber nicht alle Geld­institute ­haben ihre Kunden an­geschrieben. Klären Sie dies am ­besten zeitnah ab.

Kindergeld

Sie haben minderjährige Kinder? Oder volljährige Kinder, die sich in der ersten Berufsausbildung befinden sowie unter 25 sind? Dann erhalten Sie in diesem Jahr monatlich zwei Euro mehr an Kindergeld. Für das erste und zweite Kind gibt es je 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro. Übrigens: Es könnte sein, dass Ihre Familienkasse Sie im Laufe des Jahres anschreibt, falls dort Ihre Steuer-ID sowie die Ihres Nachwuchses noch nicht vorliegen. Die Zahlungen werden aber nicht eingestellt, wie manche Medien berichtet haben.

Mehr Infos

Kindergeld:
www.bmfsfj.de
www.familienkasse.de
www.bzst.de

Unterhalt:
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos > Rechts-­Infos > Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt

Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ legt die Höhe der Unterhaltszahlungen für Trennungskinder fest. Sie wurde bereits im August 2015 geändert – und nun gibt es zum 1. 1. 2016 eine weitere Erhöhung der Ansprüche.

Für Kinder bis zum fünften Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt um 7 Euro auf monatlich 335 Euro, für Sechs- bis Elfjährige um 8 Euro auf 384 Euro. Für Zwölf- bis 17-Jährige müssen Unterhaltspflichtige nun mindestens 450 Euro zahlen (plus 10 €). Diese Zahlen beziehen sich auf ein Einkommen bis 1500 Euro. Wer mehr verdient, muss entsprechend mehr Unterhalt bezahlen. Volljährige Kinder, die studieren und nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, haben seit Jahresbeginn Anspruch auf monatlich 735 Euro (plus 65 €). Darin ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro enthalten.

Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes, also mindestens 95 Euro, auf den Unterhalt angerechnet, bei volljährigen Kindern der Gesamtbetrag (z. B. 190 €). Dadurch sinkt die Unterhaltszahlung. |

Dr. Sigrid Joachimsthaler


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