Recht

Der Zweitjob muss nicht zweitklassig sein

„Konkurrenz“ verboten – Maximalstundenzahl einhalten

bü | Ob aus finanzieller Not, wegen zusätzlicher Anschaffungen, besonders teuren Hobbys oder gar wegen „Nichtauslastung“ im Hauptjob: Noch nie haben so viele Frauen und Männer eine zweite Arbeitsstelle gehabt wie im vergangenen Jahr. Heißt „Zweitjob“ aber auch „zweitklassig“? Nein.

Schwarz auf weiß steht es in vielen Arbeitsverträgen: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber untersagt. Trotz Unterschrift des Arbeitnehmers: eine unwirksame Klausel. Denn jeder darf seine Arbeitskraft so intensiv vermarkten, wie er es will. Andererseits kann in einem Arbeitsvertrag durchaus geregelt sein, dass weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden dürfen. Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter sieht hierzu allerdings keine Regelung vor.

Unabhängig davon: Arbeitnehmern ist es schon um des lieben (Arbeits-)Friedens willen natürlich zu empfehlen, ein zweites Arbeitsverhältnis nicht zu verheimlichen. Zumal die Gerichte arbeitsvertragliche Beschränkungen zulassen. Die Spielregeln, die eingehalten werden müssen, ergeben sich aus der Natur der Sache. Die Grundregel lautet: Ein Arbeitgeber muss dem beabsichtigten Zweitjob der Mitarbeiter zustimmen, wenn er „seine berechtigten Interessen“ nicht berührt. Das heißt umgekehrt: Kein Apothekenleiter muss es dulden, dass

  • bei einem seiner Mitbewerber gearbeitet wird oder
  • ein Mitarbeiter sich durch weitere Jobs körperlich übernimmt und deshalb im Hauptberuf nur noch „gebremst“ arbeiten kann – was natürlich im Streitfall eine Frage des Beweises sein wird.

Außerdem hält das Arbeitszeitgesetz eine generelle Regel bereit:

  • Die Arbeitszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammen dürfen regelmäßig 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Verstößt ein Arbeitnehmer dagegen, so könnte das einen Kündigungsgrund abgeben.

Was kann passieren, wenn ein Apothekenleiter einen berechtigten Grund hat, einem Mitarbeiter zu untersagen, sich beruflich anderweitig zu engagieren? Nach einer „Abmahnung“ kann die Entlassung folgen ...

Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche haben Zweitjobber? Dieselben wie die Beschäftigten mit nur einem Arbeitsverhältnis auch. Dazu gehören die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Mutterschutz, Feiertagsbezahlung und bezahlter Urlaub ebenso wie betriebliche Sozialleistungen, etwa Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld.

Apropos Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Unabhängig davon, ob ein Unfall im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Arbeitsverhältnis eingetreten ist – Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben die Zweitjobber zeitgleich aus beiden Beschäftigungen.

Sozialversicherungsbeiträge brauchen vom Arbeitnehmer für den ersten Nebenjob im Regelfall nicht gezahlt zu werden, wenn der Monatsverdienst höchstens 450 Euro beträgt. (Der Arbeitgeber zahlt normalerweise eine Pauschale von 15% für die Renten- und 1% für die Krankenversicherung.) Zweimal im Jahr darf nebenbei auch mehr als 450 Euro verdient werden – ohne Sozialabgabenpflicht; dies aber nur dann, wenn „unvorhergesehen“ Mehrarbeit anfällt, etwa bei plötzlicher Erkrankung eines Kollegen. Der Zuverdienst ist in solchen Fällen nicht begrenzt.

Allerdings: Wurde oder wird ein Nebenjob auf 450-Euro-Basis nach 2012 aufgenommen, so besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht – mit der Pflicht auch für den Arbeitnehmer, einen Beitragsanteil beizusteuern. Er kann sich aber von der in diesem Arbeitsverhältnis bestehenden Versicherungspflicht befreien lassen. Will er, dass der Nebenverdienst sich später auch in seiner Rente bemerkbar macht, dann belässt er es bei der Versicherungspflicht.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer mit einer „Hauptbeschäftigung“ nicht nur einen Nebenjob hat, sondern zwei solche geringfügigen Beschäftigungen? Dann werden für die Beitragsberechnung die Verdienste aus der (versicherungspflichtigen) Hauptbeschäftigung addiert. Dies allerdings nur aus dem zweiten (zeitlich nach dem ersten aufgenommenen) Minijob. Denn in solchen Fällen bleibt nur der erste Nebenjob für den Beschäftigten sozialabgabenfrei. Ausnahme von der Ausnahme: Für die Arbeitslosenversicherung ist eine Zusammenrechnung der Verdienste aus Haupt- und Nebenjob nicht vorgesehen.

Steuerrechtlich gilt: Zahlt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer im 450-Euro-Job zumindest pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15%), so kann die Steuer (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) mit einem Pauschalsatz von 2% abgegolten werden, wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird. Diesen Satz trägt meist der Arbeitgeber; er kann den Betrag aber auch seiner (auf 450-Euro-Basis bei ihm tätigen) Teilzeitkraft in Rechnung stellen. Die Ausstellung einer zweiten Lohnsteuerkarte lohnt in Nebenjobfällen regelmäßig nicht, da sie mit der Steuerklasse VI ausgegeben würde, was einen besonders hohen Steuerabzug zur Folge hat. |

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