Recht

Aktuelles Urteil: Wer keinen Urlaub bekommt, dann aber „Krankheit androht“, hat schlechte Karten

(bü) | Wird einem Arbeitnehmer der für einen Nachmittag (dem Beginn seiner Schicht) beantragte Urlaub von seinem Chef nicht bewilligt, weil die Auftragslage das zu dem Zeitpunkt an sich nicht erlaubte, droht er ihm am Telefon aber, sich dann „krankschreiben“ zu lassen, was dann auch geschah, so kann er fristlos entlassen werden. Dies dann, wenn von seiner „Krankheit“ zuvor keine Rede war und er seinen Arbeitgeber auch über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des – die „Arbeitsunfähigkeit“ feststellenden – Arztes getäuscht hatte. Vor Gericht blieb der Arbeitnehmer den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit auch insofern schuldig, als er im Zusammenhang mit dem Urlaubsgesuch geäußert hatte, den Tag deshalb zu benötigen, um „Wichtiges zu erledigen“. Hinzu kam, dass er den Arzttermin erst vereinbart hatte, als er die Absage auf sein Urlaubsgesuch bekam.

(LAG Hamm, 10 Sa 156/15)


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