Gesundheitspolitik

Rx-Boni: Termin in Luxemburg steht

BERLIN (ks) | Ob das auch für ausländische Versandapotheken geltende Rx-Boni-Verbot europarechtskonform ist, wird am 19. März vor dem EuGH verhandelt.

Es steht erneut ein Apotheken-­Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ins Haus. Und wieder ist es die niederländische Versandapotheke DocMorris, die die deutschen Regeln auf den Prüfstand stellt. So war es schon beim Fremd- und Mehrbesitzverbot und beim Arzneimittelversandhandel.Diesmal geht es um die Frage, ob sich ausländische Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, wenn sie Arzneimittel an Verbraucher nach Deutschland verschicken. Zwar ist DocMorris diesmal nicht unmittelbar an dem Verfahren beteiligt. Vielmehr streiten die Wettbewerbszentrale und die Deutsche Parkinsonvereinigung miteinander. Das Verfahren ist vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf anhängig – und dieses sah sich trotz klarer Rechtsprechung zu Rabatten auf Rx-Arzneimittel veranlasst, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Bonus für Mitglieder der Parkinsonvereinigung

Im Ausgangsverfahren geht es um eine Werbung der Parkinsonvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern. Sie warb für ein Bonussystem von DocMorris: Sofern dort bestimmte rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bestellt wurden, sollten Neukunden einen Betrag in Höhe von fünf Euro erhalten, bei Folgebestellungen gab es pro Rezept einen Bonus von 2,50 Euro. Weiterhin erhielten Kunden einen Bonus von 0,5 Prozent des Medikamentenwertes.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für unlauter – schließlich verstoße DocMorris mit dem Rabattmodell gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht. Das ist höchstrichterlich bestätigt. Und es gibt inzwischen sogar ein ausdrückliches Verbot, das ausländischen Apotheken, die Arzneimittel nach Deutschland versenden, ein Abgehen von der Arzneimittelpreisverordnung untersagt.

Für DocMorris war dieses Verfahren die Gelegenheit, diese Regelung doch noch vom EuGH klären zu lassen. Denn der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hatte keine Veranlassung gesehen, die Luxemburger Richter in dieser Frage anzurufen. Er hatte keine Zweifel, dass die deutsche Regelung nicht gegen ­Europarecht verstößt.

Verstoß gegen den freien Warenverkehr?

Dennoch will das OLG Düsseldorf nun wissen, ob eine national an­geordnete Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt – das heißt, dem freien Warenverkehr zuwiderläuft. Falls ja, soll der EuGH auch die Frage beantworten, ob diese Einschränkung des Warenverkehrs mit Verweis auf den Gesundheitsschutz gerechtfertigt ist.

In dem Verfahren vor dem EuGH wurden bereits verschiedene Stellungnahmen abgegeben. So hat sich die deutsche Bundesregierung ganz hinter ihr Gesetz gestellt. Dagegen hält die Europäische Kommission das Rx-Boni-Verbot für europarechtswidrig. Wie das Verfahren ausgehen wird, kann keiner mit Sicherheit sagen. Allerdings hatten die Luxemburger Richter in der Vergangenheit viel Verständnis für nationale Regelungen gezeigt, die dem Gesundheitsschutz dienen. |

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