Gesundheitspolitik

Anwälte, Ärzte und Apotheker dürfen zusammenarbeiten

Karlsruhe erlaubt Partnergesellschaft

BERLIN (dpa) | Rechtsanwälte dürfen sich künftig auch mit Ärzten und Apothekern als Berufspartner zusammenschließen. Eine Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung, die das ausschließlich für Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erlaubt, hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Beschluss vom 12. Januar 2016, Az.: 1 BvL 6/13).

Die Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern berge keine wesentlichen zusätzlichen Risiken für die anwaltlichen Berufspflichten, befanden die Karlsruher Richter. So seien diese etwa genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die Anwälte selbst. Das Verbot greife daher unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein.

Beschwerde eingereicht hatten ein Anwalt und eine Ärztin und Apothekerin, denen das Amtsgericht Würzburg die Eintragung ins Partnerschaftsregister versagt hatte. Die Frau sollte als Gutachterin und Beraterin tätig sein. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der die Regelung den Verfassungsrichtern zur Prüfung vorlegte. |

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