Recht

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Arbeitgeber haftet nicht für den Verlust persön­licher Sachen

| Wird einem Angestellten am Arbeitsplatz Wertvolles gestohlen, so muss der Arbeitgeber nicht zwingend dafür aufkommen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Fall entschieden, in dem es zu einem Diebstahl in einem Krankenhaus gekommen war. Einem Mitarbeiter wurden – nach seinen Angaben – Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 aus seinem verschlossenen Schreibtisch gestohlen. Er wollte die Wert­sachen nur „zwischenlagern“ und später am Tag bei einer Bank deponieren. Wegen einer starken Arbeitsbelastung wurden die Wertsachen „vergessen“. Tage später stand die eigentlich verschlossene Bürotür offen und der Schreibtisch war aufgebrochen worden. Ein Generalschlüssel für die Türen war einer anderen Kollegin aus dem aufgebrochenen Spind gestohlen worden. Das Gericht sah darin keinen Verstoß des Arbeitsgebers gegen dessen Schutzpflichten. Es habe sich nämlich nicht um (Wert-)Sachen gehandelt, die ein Arbeitnehmer für die Arbeit benötige. Nur dann habe der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, diese Sachen zu schützen.

(LAG Hamm, 18 Sa 1409/15)

Wer Atteste fälscht, fliegt fristlos

| Reicht die Mitarbeiterin eines Automobilherstellers manipulierte ärztliche Bescheinigungen ein, so kann sie eine fristlose Kündigung nicht abwenden, wenn ihr der Arbeitgeber auf die Schliche kommt. Ihm ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber Verdacht geschöpft und sich beim Arzt erkundigt. Da kam heraus, dass die Frau zu den auf den Bescheinigungen angegebenen Zeitpunkten gar nicht in der Praxis gewesen ist. Der Arbeitgeber müsse auch, so das Hessische Landesarbeitsgericht, wegen der Schwere der Vertragspflichtverletzung nicht bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin warten. Für das Verhalten der Arbeitnehmerin gebe es keine Rechtfertigung.

(Hessisches LAG, 16 Sa 646/14)

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